Vorlage
Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Artikel 4
Die Referenzmenge soll möglichst dem in der Kontingentierungsperiode zu erwartenden Verbrauch entsprechend. Dabei soll sie einerseits so gewählt werden, dass sie soweit möglich Aspekten wie dem saisonalen Verbrauch sowie geänderten strukturellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Verbrauchers Rechnung trägt. Andererseits muss sie klaren Grundsätzen folgen und allgemeingültig umsetzbar sein (unabhängig von branchenspezifischen Bedürfnissen), damit sie von den Grossverbrauchern einheitlich und nachvollziehbar berechnet werden können.
Als Referenzmenge gilt im Grundsatz die Menge der verbrauchten elektrischen Energie (kWh) pro Verbrauchsstätte während dem der Kontingentierungsperiode entsprechenden Kalendermonat des Vorjahres dividiert durch die Anzahl Arbeitstage an dieser Verbrauchsstätte (Standard-Referenzmenge). Damit soll die Saisonalität berücksichtigt werden.
Um auch substantiellen Änderungen des Verbrauchs eines Grossverbrauchers Rechnung zu tragen, kann als Grundlage zur Berechnung des Kontingents der Verbrauch des Vormonats herangezogen werden. Dieser wird dann ebenfalls durch die entsprechende Anzahl Arbeitstage dividiert. Als substantielle Veränderung wird betrachtet, wenn der Verbrauch des Vormonats im Vergleich zum entsprechenden Monat im Vorjahr um mindestens 20% abweicht. Damit sollen neben strukturellen Anpassungen im Betrieb wie zusätzlichen Produktionslinien oder geänderten Maschinenparks auch äussere Umstände wie pandemiebedingte Lockdowns oder wirtschaftliche Faktoren wie währungsbedingte Umsatzeinbrüche abgedeckt werden können. Mit dem Schwellwert wird sichergestellt, dass nicht jede kleinere Schwankung des Stromverbrauchs zu einer Anpassung der Standard-Referenzmenge führt.
Der Verbraucher muss seine Berechnung der Referenzmenge nachvollziehbar dokumentieren und begründen können und diese der OSTRAL resp. seinem VNB als Teil der OSTRAL auf Nachfrage offenlegen.
Bei der Bestimmung der Referenzmenge wird nur die Energiemenge berücksichtigt, welche aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wurde. Der Verbrauch, den der Grossverbraucher mit eigenen Stromerzeugungsanlagen selber deckt, wird bei der Berechnung der Referenzmenge nicht berücksichtigt.
In Einzelfällen verfügen die Verbrauchsstätten nicht über Lastgangmessungen. In diesen Fällen berechnet der Verbraucher die Referenzmenge aufgrund der manuell abgelesenen Verbrauchswerten in der Vorjahresperiode.
Artikel 5
Der Kontingentierungssatz gibt in Prozenten an, wie gross der während der Kontingentierungsperiode zulässige Verbrauch in Bezug auf die Referenzmenge ist. Beispielsweise wäre der Kontingentierungssatz, falls bei den kontingentierten Verbrauchern eine Einsparung von 30 Prozent anvisiert wird, 70 Prozent. Beim Kontingentierungssatz handelt sich daher nicht um die direkte Einsparung in Prozent, sondern um den Anteil der Menge elektrischer Energie in Bezug auf die Referenzmenge, welche während der Kontingentierungsperiode verbraucht werden darf.
Der Kontingentierungssatz wird initial vom Bundesrat festgelegt und wird im Anhang 1 zur Verordnung festgehalten. Über eine Änderung des Kontingentierungssatzes entscheidet das WBF durch Anpassung des Anhangs 1.
Artikel 6
Die Kontingentierungsperiode definiert die zeitliche Dauer, während der ein kontingentierter Verbraucher sein Kontingent durch Reduktion seines Verbrauchs einhalten muss.
Bei der Sofortkontingentierung gilt als Kontingentierungsperiode ein Arbeitstag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Unter Arbeitstag ist dabei jeder Tag zu verstehen, an welchem in der jeweiligen Verbrauchsstätte tatsächlich gearbeitet bzw. produziert wird. Produziert ein Industrieunternehmen beispielsweise an sieben Tagen pro Woche, ist mit sieben Arbeitstagen zu rechnen.
Die Kontingentierungsperiode sowie die Anzahl Wiederholungen werden initial vom Bundesrat festgelegt. Das WBF entscheidet über den Beginn der weiteren Kontingentierungsperioden durch Anpassung des Anhangs 2.
Artikel 7
Im Winter 2022/2023 wird eine Weitergabe von Kontingenten oder Teilen davon versuchsweise im Rahmen eines Pilotbetriebs vorgesehen. Dabei soll die Machbarkeit und das Zusammenspiel mit den Prozessen der