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Vernehmlassung 2022/78: ENERGIE: Bewirtschaftungsmassnahmen Strom · 11 Seiten

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Verordnung über die Sofortkontingentierung von elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 7 Weitergabe von Kontingenten

1 Die Weitergabe von Kontingenten oder Teilen davon ist zulässig, sofern die Umsetzung der Weitergabe der Kontingenten die Stabilität des Netzes nicht gefährdet und die Verwendung dieser Energiemengen nicht durch Verbote eingeschränkt ist.

2 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die technischen und administrativen Vorschriften im Zusammenhang mit der Weitergabe von Kontingenten fest:

a. Mindestmenge

b. Abwicklung

c. Informationsaustausch

Art. 8 Information

1 Das WBF sorgt für eine angemessene Information der Grossverbraucher und der Bevölkerung.

2 Die Verteilnetzbetreiber stehen den betroffenen Grossverbrauchern in ihrem Netzgebiet für technische Auskünfte und Unterstützung bei der Berechnung der Kontingente zur Verfügung.

Art. 9 Mitwirkungspflicht

Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung am Vollzug dieser Verordnung verpflichtet.

Art. 10 Überwachung und Kontrolle

1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) kontrolliert stichprobenweise die Einhaltung der Vorschriften durch die Grossverbraucher.

2 Stellt er Überschreitungen der Sofortkontingente fest, so meldet er diese unverzüglich dem Fachbereich Energie.

Art. 11 Vollzug und Inkrafttreten

1 Das WBF, der Fachbereich Energie, das BWL und der VSE vollziehen diese Verordnung.

2 Diese Verordnung tritt am ... um ... Uhr in Kraft.4

….. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

4 Dringliche Veröffentlichung vom ... im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).