Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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Forderungen nach weiteren Anpassungen (s. Kapitel 5 im Bericht)
Formulierungsvorschlag zu Art. 50 Abs. 2 Bst. b VE-AIG
Formulierungsvorschlag Vernehmlassende Kurzbegründung
die Ehegattin oder der Ehegatte die Ehe nicht GR Solle gewährleisten, dass die Personen, die von aus freiem Willen geschlossen hat oder die Ehe- SKG einer Eheschliessung als Minderjährige betrofgattin oder der Ehegatte zum Zeitpunkt der Hei- fen seien, nach einer Ungültigkeitserklärung der rat minderjährig war; oder Ehe ebenfalls das Recht auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung hätten.
(in Art. 77 Abs. 2 VZAE ebenfalls zu erwähnen)
Formulierungsvorschläge zu Art. 50 Abs. 5 (neu) VE-AIG
Formulierungsvorschlag Vernehmlassende Kurzbegründung
15 Die Verfahren sind prioritär und unabhän- BL Um den Opferschutz konsequent und nachhaltig
gig vom Vorliegen eines Strafurteils wegen zu gestalten, solle die Bearbeitung des Aufenthäuslicher Gewalt zu behandeln. haltsstatus zeitnah und die Klärung rasch erfolgen, dies soll nicht vom Ausgang langwieriger Strafverfahren abhängig gemacht werden.
25 Les alinéas 1 à 3 s’appliquent également CSP Der Gesetzesentwurf könnte sinnvoll ergänzt
par analogie aux personnes victimes de vio- werden durch den Einbezug der Opfer von lences domestiques qui n’ont pas de titre de häuslicher Gewalt, die nie einen Aufenthaltstitel séjour, malgré une vie familiale en Suisse, erhalten hätten, weil ihr Ehe- oder Konkubinatsen raison du fait que leur conjoint ou concu- partnerin bzw. ihre Ehe- oder Konkubinatsbin n’a pas fait de démarches en vue de ré- partner – mit geregeltem Aufenthalt – ihre Anwegulariser leur séjour. senheit nie gemeldet habe.
35 Migrationsbehörden der Kantone und Ge- SRK Ausländische Opfer von häuslicher Gewalt seien
meinden haben einen Informationsauftrag, oft besonders abhängig von den Tätern, hätten im Kontakt mit möglichen Opfern von häusli- wenig Vertrauen in staatliche Stellen und wüsscher Gewalt auf zuständige Opferbera- ten nicht, wohin sie sich in ihrer schwierigen Situngsstellen oder auf geeignete Fachperso- tuation wenden könnten. Ohne Aufklärung und nen hinzuweisen, die spezifische Unterstüt-
zung bieten.