Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten
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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»
2Die hinterlegte Sicherheit wird zusammen mit der Einmalvergütung zurückbezahlt, soweit sie nicht gestützt auf Art. 46e oder 46f ganz oder teilweise einbehalten wird.
Art. 46h Publikation zu den Auktionen
Zu den Auktionen für die Einmalvergütung publiziert die Vollzugsstelle folgende Angaben:
a. den Gebotstermin;
b. den Preismechanismus;
c. die Anzahl der eingereichten Gebote;
d. die eingereichte Gebotsmenge in kW;
e. die Anzahl der Zuschläge;
f. die Anzahl der ausgeschlossenen Gebote;
g. die Gebotsmenge der ausgeschlossenen Gebote in kW;
h. den zulässigen Gebotshöchstwert in Franken pro kW;
i. den niedrigsten Gebotswert in Franken pro kW;
j. den höchsten Gebotswert in Franken pro kW;
k. den durchschnittlichen, mengengewichteten Zuschlagswert in Franken pro kW;
l. den niedrigsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW;
m. den höchsten Gebotswert, für den ein Zuschlag erteilt wurde, in Franken pro kW.
Art. 47 Abs. 2 Bst. b
2Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn:
b. die Investition im Verhältnis zur Nettoproduktion, die innerhalb der letzten fünf vollen Betriebsjahre durchschnittlich in einem Jahr erzielt wurde, mindestens 20 Rp./kWh beträgt.
Art. 48 Ansätze
1Für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen beträgt der Investitionsbeitrag 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2Für erhebliche Erneuerungen beträgt der Investitionsbeitrag für Anlagen mit einer Leistung von:
a. unter 1 MW: 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten;
b. mehr als 10 MW: 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3Die Ansätze nach Absatz 2 werden bei Anlagen mit einer Leistung ab 1 und bis 10 MW linear gekürzt.