Vorlage

Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

d. innerhalb der von der Vollzugsstelle vorgegebenen Frist eine Sicherheit in der Höhe von 10 Prozent dessen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, hinterlegen.

Art. 46d Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung

1Die Anlage ist spätestens 18 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.

2Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.

3Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.

4Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.

Art. 46e Definitive Höhe der Einmalvergütung

1Die definitive Höhe der Einmalvergütung berechnet sich anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten und des abgegebenen Gebots.

2Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, wird die Einmalvergütung nur für die im Gebot angegebene Leistung entrichtet.

3Ist die Leistung der Anlage kleiner als im Gebot angegeben, so wird:

a. die Einmalvergütung nur für die tatsächlich installierte Leistung entrichtet;

b. die hinterlegte Sicherheit entsprechend der Abweichung vom Gebot anteilsmässig einbehalten.

Art. 46f Widerruf des Zuschlags und Sanktion

1Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag und behält die hinterlegte Sicherheitsleistung als Sanktion ganz oder teilweise zugunsten des Netzzuschlagsfonds ein, wenn:

a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;

b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;

c. der Standort der Anlage nicht dem im Gebot angegebenen Standort entspricht.

2Die Vollzugsstelle kann die hinterlegte Sicherheitsleistung als Sanktion ganz oder teilweise zugunsten des Netzzuschlagsfonds einbehalten, wenn die Inbetriebnahmemeldung nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme erfolgt.

Art. 46g Auszahlung der Einmalvergütung und Rückzahlung der

Sicherheitsleistung

1Die Einmalvergütung wird spätestens drei Monate nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung ausbezahlt.