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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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EnFV-Revision «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 33 Abs. 3

3Die Betreiber von Photovoltaikanlagen, für die eine Einmalvergütung gemäss Artikel 25 Absatz 3 EnG (hohe Einmalvergütung) gewährt wurde, dürfen während mindestens 15 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage nicht vom Eigenverbrauch gemäss Artikel 16 EnG Gebrauch machen.

Art. 34a Rückforderung der Investitionsbeiträge für Prospektions- oder

Erschliessungsprojekte

1Wird ein Prospektions- oder Erschliessungsprojekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Investitionsbeiträge verfügen.

2Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

a. die geplante Art der Nutzung;

b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;

c. allfällige Gewinne und deren Umfang.

Art. 35 Karenzfrist

1Die Mindestdauer, während der für eine Anlage nicht erneut ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden kann, beträgt:

a. 15 Jahre bei KVA und Schlammverbrennungsanlagen;

b. 10 Jahre bei Biogasanlagen, und Holzkraftwerken, Klärgas- und Deponiegasanlagen.

2Wurde für die Erstellung einer neuen Photovoltaikanlage oder für die erhebliche Erweiterung einer Photovoltaikanlage eine hohe Einmalvergütung gewährt, so kann frühestens ein Jahr nach Inbetriebnahme dieser Anlage oder Erweiterung eine weitere Photovoltaikanlage ohne Eigenverbrauch oder eine erhebliche Erweiterung einer solchen Anlage auf demselben Grundstück in Betrieb genommen werden und für diese eine hohe Einmalvergütung beantragt werden.

Art. 36 Mindestgrösse für die Ausrichtung einer Einmalvergütung

Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW ausgerichtet.

Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1ter

Berechnung der Einmalvergütung und Ansätze

1terFür angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, wird der Leistungsbeitrag um einen Bonus erhöht.