Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

rung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken10 bis zum Ende des parlamentarischen Prozesses aufrechterhalten werden.

Sollte das Parlament die vorliegende Teilrevision des Bankengesetzes und damit die Überführung der Bestimmungen der Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken11 in ein Gesetz ablehnen, hätte dies zwei hauptsächliche Folgen. Einerseits würde das Parlament damit auf die Einführung eines PLB im ordentlichen Recht und damit auf ein entsprechendes Instrument zur Ergänzung des TBTF-Dispositivs und zur Prävention oder Bewältigung künftiger Krisen verzichten. Dies wäre in der längeren Frist die wesentlichste Auswirkung. Andererseits stellt sich die Frage, welche Folgen dies für die Massnahmen hat, die gestützt auf die Verordnung des Bundesrates im März 2023 zur Unterstützung der Credit Suisse und deren Übernahme durch die UBS angeordnet wurden.

Mit der Ablehnung des vorliegenden Gesetzesentwurfs würde die Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken12 ausser Kraft treten (vgl. Art. 7c Abs. 4 und Art. 7d Abs. 2 Bst. b RVOG).

Ein Teil der Verordnungsregelungen ist zum Bestandteil der Verträge zwischen der SNB und dem Bund beziehungsweise zwischen der SNB und der Credit Suisse geworden, zum Beispiel die Regelungen betreffend der Rückzahlungsmodalitäten, Zinsen, Risikoprämie, Bereitstellungsprämie und Kosten für Leistungen Dritter (Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 der Verordnung). Der Teil der Verordnungsregelungen in Bezug auf die Garantie des Bundes zur Absicherung von Verlusten, die der UBS aus der Verwertung von bestimmten Aktiven der Credit Suisse entstehen könnten, wird derzeit verhandelt und vertraglich geregelt werden (Art. 14a der Verordnung). Solche Verordnungsregelungen, die Vertragsinhalt bilden, gelten zwischen den Vertragsparteien weiter, auch wenn die Verordnung, die die Grundlage für den Abschluss der Verträge gebildet hat, ausser Kraft treten sollte.

Schwieriger zu beurteilen wären die Folgen der Aufhebung von Regelungen der Verordnung vom 16. März 2023, die nicht nur zwischen den Vertragsparteien oder über die Vertragsdauer hinaus gelten sollen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung). Beispiele dafür sind die Konkursprivilegien (Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 der Verordnung), die Pflichten der Darlehensnehmerin als Folge von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie (Art. 9 der Verordnung) und die Strafbestimmung (Art. 14 der Verordnung). Sie müssen auch nach dem Ausserkrafttreten der Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken13 weitergelten können. Ob dies auch im Fall einer Ablehnung ihrer Überführung ins ordentliche Recht möglich ist, müssten im Streitfall letztlich die Gerichte entscheiden. Würden Gerichte etwa die Weitergeltung der Konkursprivilegien verneinen, so stellte sich insbesondere die weitere Frage, ob die SNB für die zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen einen Schaden aus dem Wegfall des Konkursprivilegs gegenüber dem Bund einklagen könnte.

Im Rahmen der vom Bundesrat am 29. März 2023 beschlossenen Aufarbeitung der Ereignisse rund um die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS sollen das bestehende Too-Big-To-Fail Dispositiv inkl. der vorliegenden Bestimmungen zum PLB und weiteren Massnahmen zu-

10 SR 952.3

11 SR 952.3

12 SR 952.3

13 SR 952.3