Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Die gewählte Lösung setzt in Anlehnung an die internationale Praxis auf ein glaubwürdiges Konzept, wonach in einem Krisenfall – falls die Voraussetzungen erfüllt sind – die Liquiditätsversorgung einer SIB für eine Sanierung oder Konkursliquidation mit Weiterführung der systemrelevanten Funktionen gewährleistet ist. In Einklang mit Konzepten von bedeutenden ausländischen Jurisdiktionen gewährt die SNB nachdem die ausserordentlichen und – zeitlich befristet bis Ende 2027 – zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen ausgeschöpft sind eine mit Ausfallgarantie des Bundes gesicherte Liquiditätshilfe. Durch die explizite Verankerung in einem Gesetz werden zudem die Voraussetzungen geschaffen, wonach eine präventive vertrauensbildende Wirkung durch die Märkte entfaltet werden kann. Bisherige oder neue Marktteilnehmer sollen somit bereit sein, mit der SIB Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten bzw. einzugehen. Die SIB kann damit die privaten Finanzierungsquellen auch in einem Krisenfall sicherstellen, womit eine staatliche Liquiditätshilfe möglicherweise nicht notwendig wird. Falls die staatliche Unterstützung trotzdem nötig sein sollte, sieht die gewählte Lösung im Voraus aufgesetzte Prozesse, die eine rasche Gewährung der Liquiditätshilfe sicherstellen, und für den Konkursfall der betroffenen SIB eine Beschränkung des Verlustpotentials für die Forderungen der SNB mittels Konkursprivileg vor.
Grundsätzlich hätte man die Einführung eines PLB mit einer weiteren Erhöhung der Liquiditätsanforderungen für SIBs kombinieren können. Diese Alternative wurde aber verworfen, weil mit der Revision der Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser vom 30. November 201216 (Liquiditätsverordnung, LiqV), die auf den 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist, die quantitativen Anforderungen an SIBs bereits revidiert und verschärft wurden. Demnach müssen Schweizer SIBs Grundanforderungen und risikobasierte, institutsspezifische Zusatzanforderungen per Ende 2023 erfüllen. Im internationalen Vergleich handelt es sich hierbei um strenge Anforderungen. So kennt keine der führenden internationalen Jurisdiktionen wie USA, EU und UK regulatorisch vorgegebene Grundanforderungen wie dies mit der revidierten LiqV in der Schweiz der Fall ist. Mit den jüngst revidierten Liquiditätsanforderungen wird in Zukunft also die Wahrscheinlichkeit, dass der Einsatz eines PLB erforderlich wird, grundsätzlich reduziert.
In einem Extremszenario ist der Fall denkbar, dass der Bund – nachdem das Konkursverfahren über die SIB rechtskräftig abgeschlossen ist – aufgrund der Ausfallgarantie die SNB tatsächlich schadlos halten muss. Für einen solchen Fall stellt sich die Frage nach der Schadloshaltung des Bundes (wie dies auch in den Guiding Principles des FSB vorgesehen ist, vgl. Kapitel 2). Die folgenden Instrumente wurden geprüft:
- Ex-ante-Prämie: Diese Massnahme bestünde darin, dass jede SIB – unabhängig von einem
tatsächlich eintretenden Krisenfall – dem Bund einen jährlichen Beitrag für die mögliche Inanspruchnahme eines PLB entrichten würde. Auf die Einführung einer Ex-ante-Prämie wurde in dieser Vorlage verzichtet. Da die SIBs keinen Rechtsanspruch auf Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie haben, ist die Einführung einer solchen Prämie im Sinne einer Versicherungsprämie nicht begründbar. Zudem gibt es keine allgemein anerkannte Methode zur Festlegung der ex-ante Beiträge der einzelnen SIBs, da das tatsächlich von einer SIB ausgehende Risiko individuell und schwer einzuschätzen ist.17
- Einlagensicherung: Als weitere mögliche Massnahme zur Schadloshaltung des Bundes
wurde das Abstützen auf das bestehende System der Einlagensicherung erwogen. Dieser Ansatz wurde verworfen: Einem Einsatz der Einlagensicherung im Rahmen des PLB wären enge Grenzen gesetzt, da die Beitragsverpflichtungen der Banken massiv erhöht werden müssten. Seither hat das Parlament das Postulat 23.3443 überwiesen, das eine Prüfung
16 SR 952.06
17 Bericht 2020 des Europäischen Rechnungshofs über die Eventualverbindlichkeiten des SRB (https://www.eca.europa.eu/de/Pages/DocItem.aspx?did=60060): Per Juni 2021 waren 44 Verfahren insb. bezüglich der Festlegung und Erhebung von im Voraus erhobenen Beiträgen bei EU-Gerichten anhängig. Die per 31.12.2020 eingeklagte Summe beträgt rund EUR 5,6 Mrd. und entspricht einem Anteil von über 10 Prozent der per Juli 2021 erhobenen Gesamtbeiträgen von EUR 52 Mrd.