Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
von «Anpassungen bei der Einlagensicherung und deren Einflüsse» verlangt; diese Prüfung soll im Rahmen der Arbeiten zum Bericht des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken erfolgen (vgl. auch Ziff.1).
- Ex-Post-Schadenstragung durch die übrigen SIBs: Für den Fall, dass über die betroffene
SIB der Konkurs eröffnet wird, sieht die Vorlage zur Risikoreduktion des Bundes insbesondere die Einführung eines Konkursprivilegs für die Forderungen der SNB aus Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie (inkl. aufgelaufener Zinsen und Prämien) vor. Allfällige nach Abschluss des Konkursverfahrens für den Bund verbleibende Verluste könnten durch eine Kostenbeteiligung der übrigen SIBs abgegolten werden.18 Diese Massnahme wurde einerseits verworfen, weil für eine Umsetzung in Form einer Abgabe, jedenfalls soweit diese Steuercharakter hätte, keine verfassungsrechtliche Grundlage besteht. Andererseits würden die Kosten nicht von der schadenverursachenden Bank beglichen (Sippenhaft) und die Problematik von Fehlanreizen (Moral Hazard)19 wäre somit nicht gelöst.
Aufgrund der hier beschriebenen erschwerten Umsetzbarkeit wurden diese drei Alternativen für die Schadloshaltung des Bundes verworfen. Die gewählte Lösung bietet insbesondere mit dem Konkursprivileg (vgl. Kapitel 3.1) sowie der vorausgesetzten Solvenz des Instituts eine massgebliche Reduktion der Risiken des Bundes selbst in einem Extremszenario. Zudem wird Fehlanreizen bei Banken durch die Notwendigkeit der Bezahlung von Bereitstellungs- und Risikoprämien sowie Zinsen und weiteren Auflagen entgegengewirkt.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202020 zur Legislaturplanung 2019– 2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202021 über die Legislaturplanung 2019– 2023 angekündigt.
Die Änderung des BankG und die Überführung der Verordnung vom 16. März 2023 ins ordentliche Recht sind dennoch angezeigt, da mit der Vorlage die Stabilität der SIBs und somit der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems gestärkt wird. Die Vorlage fügt sich in die in der Finanzmarktpolitik des Bundesrates vom Dezember 202022 vorgesehenen Handlungsfelder ein23.
Die Ausfallgarantie des Bundes nach Artikel 32a wird als Finanzinstrument nach dem Rechnungslegungsstandard IPSAS 41 behandelt. Der Bund wendet diesen Standard seit 2023 an. Sollte die Ausfallgarantie per 31.12.2023 noch bestehen und die Bereitstellungs- und Risikoprämien das Ausfallrisiko nicht adäquat abdecken, wäre die Differenz dem Jahresergebnis des Bundes und dem Finanzierungsergebnis gemäss Schuldenbremse zu belasten, wobei der Betrag voraussichtlich ausserordentlich verbucht werden würde. Ob die Garantie zur Verlustabsicherung nach Artikel 51g zu einer (ausserordentlichen) Belastung des Jahres- bzw. Finanzierungsergebnisses führt, kann erst abschliessend beurteilt werden, wenn die vollständige Vertragsdokumentation zwischen Bund und UBS final ausgearbeitet wurde.
18 Die Massnahme der Ex-Post-Abgeltung ist international weit verbreitet. Im Gegensatz zur Schweiz verteilt sich im Ausland die potenziell mögliche Abgeltung in der Regel jedoch auf eine höhere Anzahl an Banken.
19 Moral Hazard liegt vor, wenn sich Wirtschaftssubjekte aufgrund ökonomischer Fehlanreize verantwortungslos verhalten und damit ein neues Risiko auslösen oder ein Bestehendes verstärken.
20 BBl 2020 1777
21 BBl 2020 8385
22 Bericht des Bundesrats «Weltweit führend, verankert in der Schweiz – Politik für einen zukunftsfähigen Finanzmarkt Schweiz» vom 4. Dezember 2020. Quelle: www.sif.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Finanzmarktpolitik > Bericht.
23 Insb. «7. Resilienz sichern» > «Krisenfestigkeit».