Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Bankengesetzes

zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB, Abweichungen gewisser Normen vom Fusionsgesetz sowie die Garantie des Bundes zur Absicherung von Verlusten, die der UBS aus der Verwertung von Aktiven der Credit Suisse entstehen könnten, ins ordentliche Recht aufgenommen werden. Hervorzuheben ist, dass die Geltungsdauer der Bestimmungen betreffend zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB bis am 31. Dezember 2027 beschränkt ist. Diese befristete Geltungsdauer wird zwecks besserer Lesbarkeit des Erläuternden Berichts nachfolgend nicht mehr durchgehend erwähnt. Letztlich soll der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erhalten, die ins Gesetz überführten Verordnungsbestimmungen spätestens innert 5 Jahren seit deren Inkrafttreten zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt dabei allfälligen Aufhebungs- oder Anpassungsbedarf auf Gesetzesstufe auf. Demnach könnten Bestimmungen, die im Prüfungszeitpunkt obsolet sind, aufgehoben werden.

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe sind (Systemically Important Banks, SIBs), nehmen unter anderem die im BankG statuierten systemrelevanten Funktionen wahr – namentlich im Bereich des inländischen Einlagen- und Kreditgeschäfts sowie des Zahlungsverkehrs. Aufgrund des unverzichtbaren und nicht kurzfristig substituierbaren Charakters dieser Funktionen ist die Stabilität von SIBs für die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem von zentraler Bedeutung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BankG). Aufgrund deren Grösse, Marktbedeutung und Vernetzung kann eine Notlage oder ein Konkurs einer SIB erhebliche Verwerfungen im Finanzsystem verursachen. Der Konkurs einer SIB hätte zudem über den Interbankenmarkt weitreichende Folgen für das gesamte Schweizer Bankensystem und könnte – insbesondere im Falle einer international tätigen SIB3– auch das internationale Finanzsystem erheblich treffen. Des Weiteren wäre eine grosse Anzahl von Bankkunden (z. B. Haushalte und Unternehmen) infolge der Blockierung ihrer Konten und der Unterbrechung ihrer Kreditbeziehungen nicht mehr in der Lage, laufende Ausgaben und Investitionen zu tätigen. Der Konkurs einer SIB würde die Liquiditätsversorgung und das Zahlungssystem der Schweiz gefährden und destabilisieren. Die Volkswirtschaft würde dadurch erheblich geschädigt. Insbesondere bei einer international tätigen SIB kommt hinzu, dass ein Konkurs das Vertrauen internationaler Kunden und Investoren in den Schweizer Finanzplatz insgesamt erschüttern und damit den globalen Vermögensverwaltungsstandort Schweiz erheblich und langfristig schwächen würde. Dies hätte weitere erhebliche und lang andauernde negative Folgen für Arbeitsplätze, Wertschöpfung und Steuereinnahmen in der Schweiz.

Wie die globale Finanz- und Wirtschaftskrise von 2007-2009 vor Augen geführt hat, sind SIBs zu gross und zu vernetzt zum Scheitern (Too Big To Fail, TBTF). Um die Krisenfestigkeit von SIBs zu stärken und das Risiko volkswirtschaftlicher Verwerfungen zu reduzieren, hat auch die Schweiz die internationalen Standards mit erhöhten Kapital- und Liquiditätsanforderungen sowie verbesserter Sanier- und Liquidierbarkeit (TBTF-Regulierung) in ihrer Gesetzgebung verankert. Ereignisse wie die Covid-19-Pandemie haben gezeigt, dass sich diese Anforderungen grundsätzlich bewährt haben. Trotzdem können sich Situationen ergeben, in denen die eigenen liquiden Mittel der Bank und jene aus der ausserordentlichen Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance, ELA4) der Schweizerischen Nationalbank (SNB) nicht ausreichen, um die Stabilität der betroffenen SIB zu gewährleisten (z. B. infolge eines anhaltenden Vertrauensverlustes der Marktteilnehmer) beziehungsweise eine Sanierung oder Konkursliquidation mit Weiterführung der systemrelevanten Funktionen zu ermöglichen.

3 Gemäss Art. 124a der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV, SR 952.03) gelten die beiden vom Financial Stability Board (FSB) als «Global Systemically Important Banks» bezeichneten Grossbanken UBS und Credit Suisse als international tätige SIBs.

4 Die ELA (ausserordentliche Liquiditätshilfe-Darlehen) stützt sich auf Art. 5 Abs. 2 Bst. e i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Bst. e NBG. Eine Konkretisierung der ELA findet sich in Ziffer 6 der «Richtlinien der Schweizerischen Nationalbank über das geldpolitische Instrumentarium», abrufbar unter: https://www.snb.ch/de/mmr/reference/snb_legal_geldpol_instr/source/snb_legal_geldpol_instr.de.pdf.