Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Der Bundesrat hatte am 11. März 2022 beschlossen, eine staatliche Liquiditätssicherung für SIBs (Public Liquidity Backstop, PLB) einzuführen, um das bisherige Schweizer TBTF-Dispositiv im Einklang mit internationaler Best Practice5 um ein zentrales Element zu ergänzen.
Die Vorlage wurde in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und der SNB erstellt. Mitte Januar bis Anfang Februar 2023 erhielten die SIBs im Rahmen einer Vorkonsultation die Gelegenheit, zum Regulierungskonzept Stellung zu nehmen.
Am 16. März 2023 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz der Bundesverfassung (BV)6 die Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken7 in Kraft gesetzt. Der Bundesrat hat damit das Konzept des PLB gestützt auf Notrecht unmittelbar eingeführt aufgrund des massiven Vertrauensverlustes der Credit Suisse, welcher zu einer Übernahme durch die UBS führte und eine staatliche Unterstützung – u.a. zur Gewährleistung der Liquidität – erforderte. Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten ausser Kraft, sofern der Bundesrat nicht innert Frist der Bundesversammlung einen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet.
Die vorliegende Änderung des BankG enthält auch die Verordnungsbestimmungen, welche über die Einführung des PLB-Konzepts gemäss Eckwerten des Bundesrates vom 11. März 2022 hinausgehen. Auch diese Bestimmungen werden im Vierzehnten a. Abschnitt des BankG aufgenommen. Dadurch sollen insbesondere die rechtlichen Grundlagen und Wirkungen im Zusammenhang mit bereits gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie sowie der weiteren im März 2023 getroffenen Massnahmen gesetzlich verankert und somit fortgeführt werden. Die Beschlüsse des Bundesrates vom 16. März 2023 und vom 19. März 2023 sowie der Beschluss der parlamentarischen Finanzdelegation vom 19. März 2023 bleiben durch die Vorlage unberührt. Zudem soll die Geltungsdauer für die Gewährung von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen bis am 31. Dezember 2027 beschränkt werden. Die Möglichkeit zur Gewährung zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB wurde im März 2023 als notwendiges und besonders rasch umsetzbares Sicherheitsnetz aufgrund der ausserordentlich hohen Liquiditätsabzüge bei der Credit Suisse eingeführt und war für die Vermeidung eines extremen Schadens für die Schweizer Volkswirtschaft entscheidend (Überbrückung der kritischen Phase bis zur Gewährung eines PLB-Darlehens). Des Weiteren soll der Bundesrat die Bestimmungen im Vierzehnten a. Abschnitt spätestens fünf Jahre seit deren Inkrafttreten prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt dabei allfälligen Aufhebungs- oder Anpassungsbedarf auf Gesetzesstufe auf. Demnach könnten Bestimmungen, die im Prüfungszeitpunkt obsolet sind, aufgehoben werden.
Der Bundesrat beabsichtigt, zeitgleich mit der Verabschiedung der Botschaft zur vorliegenden Gesetzesvorlage und deren Unterbreitung an das Parlament die Geltungsdauer der Verordnung analog der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus zu verlängern (vgl. auch Art. 7c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978, RVOG).9 Somit kann die Fortführung und die Wirkung der Bestimmungen in der Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewäh-
5Vgl. Kapitel 2.
6SR 101
7 SR 952.3
8 SR 172.010
9 AS 2020 3799; vgl. auch BBl 2020 8499, Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus.