Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

dem beurteilt und die Ergebnisse dem Parlament im Rahmen des nächsten Berichts des Bundesrats zu den systemrelevanten Banken gemäss Artikel 52 BankG unterbreitet werden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Frage prüfen wird, ob das Parlament bei dringlichen Finanzbeschlüssen gemäss heutiger Rechtslage angemessen einbezogen ist oder ob Anpassungen notwendig und möglich sind, ohne dass die verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes und damit die staatliche Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten beschnitten werden wird.14

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Zusätzlich zur gewählten Lösung prüften die Behörden (EFD, FINMA und SNB) im Rahmen der Konkretisierung der vom Bundesrat beschlossenen PLB-Eckwerte zwei Konzeptalternativen: einerseits eine von der SNB gewährte Liquiditätshilfe ohne Konkursprivileg und ohne Ausfallgarantie des Bundes sowie andererseits der Verzicht auf eine gesetzliche Regelung einer Liquiditätshilfe des Staates. Die Behörden haben beide Alternativen aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht weiterverfolgt.

Bei einer von der SNB gewährten Liquiditätshilfe ohne Konkursprivileg und ohne Ausfallgarantie des Bundes würde die SNB bei erfüllten Voraussetzungen der betroffenen Bank ein ungesichertes Darlehen gewähren. Formell müsste dafür das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200315 (NBG) derart angepasst werden, dass die SNB einer SIB zusätzliche Liquidität ohne Sicherheiten zur Verfügung stellen könnte. Es entspricht grundsätzlich der internationalen Praxis, dass die Rolle des Kreditgebers in letzter Instanz (Lender of Last Resort) der Zentralbanken auf dem Konzept der Liquiditätsversorgung gegen Sicherheiten basiert. Das Ausmass der hinreichenden Besicherung kann aber situationsbezogen anders beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund wurde die gewählte Lösung aufgrund der Ereignisse rund um die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS – zeitlich befristet bis Ende 2027 – mit den unbesicherten, aber betragsmässig begrenzten zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB ergänzt. Das Verlustpotential für die SNB aus diesen Darlehen wird mit der vorgegebenen Obergrenze sowie dem Konkursprivileg, welches im weiteren Sinne ebenfalls dem Aspekt einer «Sicherheit» Rechnung trägt, erheblich reduziert. Bei den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie können Verluste der SNB mit der Bundesgarantie gänzlich vermieden werden. Die Rolle der SNB als Kreditgeber in letzter Instanz soll im Rahmen der vom Bundesrat am 29. März 2023 beschlossenen Aufarbeitung der Ereignisse rund um die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS einer Beurteilung unterzogen werden.

Die andere geprüfte Konzeptalternative entspricht dem Status Quo, in dem keine staatliche Liquiditätshilfe gesetzlich verankert ist und der Bundesrat weiterhin gestützt auf Notrecht handeln müsste. Ein Verzicht auf eine gesetzliche Regelung kann keine präventive Wirkung gegen einen Vertrauensverlust entfalten und zur Beruhigung der verschiedenen Anspruchsgruppen (Märkte, Kunden, ausländische Behörden) beitragen. Da das Marktvertrauen in diesem Fall, wenn überhaupt, erst nach eingetretener Krise zurückgewonnen werden könnte, wäre die Wirksamkeit des Instruments tiefer und das finanzielle Risiko für den Staat höher als unter der gewählten Lösung einzustufen. Der Verzicht auf eine explizite Einführung eines PLB würde zudem den Anforderungen der Standards des Financial Stability Board (FSB) nicht gerecht und würde das Risiko erhöhen, dass ausländische Behörden mangels Vertrauens höhere Anforderungen an die ausländischen Tochtergesellschaften der international tätigen Schweizer SIBs stellen würden (Ring Fencing).

14 Vgl. Postulat RK-N 23.3438 zur Anwendung von Notrecht, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233438, und Medienmitteilung des Bundesrates vom 19. April 2023, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 94415.html.

15 SR 951.11