Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Absatz 4

Wird eine Massnahme nach Absatz 1 verfügt, überwacht die FINMA deren Umsetzung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit.

Art. 10b Zusammenarbeit des EFD, der FINMA und der Nationalbank zur Abwendung und Bewältigung des Ausfalls einer systemrelevanten Bank

Absatz 1

Absatz 1 regelt den Grundsatz der Zusammenarbeit der massgeblichen Behörden im Rahmen eines sich abzeichnenden Ausfalls einer systemrelevanten Bank beziehungsweise dessen Bewältigung. Mit Blick auf die Finanzstabilität der Schweiz verfolgt die Zusammenarbeit der Behörden das Ziel der Abwendung bzw. Bewältigung einer Bankenkrise. In solchen Fällen ist eine enge Koordination der Arbeiten erforderlich, und es ist sicherzustellen, dass die jeweiligen Verantwortlichkeiten wirksam wahrgenommen werden können. Ein tripartites Memorandum of Understanding zur Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität und Finanzmarktregulierung zwischen dem EFD, der FINMA und der SNB wurde bereits 2011 unterschrieben und 2019 ergänzt. Die vorliegende Bestimmung soll die diesbezügliche gesetzliche Grundlage im Bereich der systemrelevanten Banken schaffen.

Absatz 2

Auch wenn die TBTF-Regulierung darauf ausgelegt ist, staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln zu verhindern, können ausserordentliche Situationen eine solche Beihilfe erfordern. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Bank ihre eigenen Möglichkeiten zur Abwendung des Ausfalls ausgenutzt hat, die ausserordentlichen und zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB ausgeschöpft sind und die FINMA die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente entweder ausgereizt hat oder sich diese als nicht wirksam erweisen. In einem solchen Fall kann sich eine staatliche Beihilfe als nötig ergeben, um einen erheblichen Schaden an der Schweizer Volkswirtschaft oder am schweizerischen Finanzsystem zu verhindern (vgl. Art. 7 Abs. 1). Wenn die FINMA in ihrer Einschätzung nach Anhörung der SNB zum Schluss gekommen ist, dass begründete Besorgnis besteht, dass eine systemrelevante Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht erfüllt und eine staatliche Beihilfe wahrscheinlich werden kann, muss sie unverzüglich das EFD benachrichtigen. Um eine angemessene Vorbereitungszeit und Koordination der Krisenorganisation zu ermöglichen, erfolgt die Benachrichtigung der FINMA in einem möglichst frühen Stadium der entsprechenden Bankenkrise. Die FINMA und die SNB reichen dem EFD ihre jeweiligen Einschätzungen zur Krisensituation ein. Die FINMA fokussiert in ihrer Beurteilung insbesondere auf die bei der betroffenen SIB identifizierten Problemfelder und die SNB insbesondere auf die Auswirkungen eines Ausfalls auf die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem. FINMA und SNB schätzen die potenziellen Auswirkungen der Handlungsoptionen – wobei der Verzicht auf staatliche Beihilfemassnahmen stets auch eine Handlungsoption darstellt – auf die Bank beziehungsweise auf die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem ein. Dieses Vorgehen soll dazu dienen, unterschiedliche staatliche Massnahmen zu prüfen und zu entwickeln. Sobald das EFD zum Schluss kommt, dass eine staatliche Intervention notwendig ist, informiert es unverzüglich den Bundesrat und die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie – in Abhängigkeit von der Dringlichkeit der staatlichen Beihilfe – auch die parlamentarische Finanzdelegation.

Art. 12 Vorratskapital

Der heutige Artikel 12 BankG über das Vorratskapital soll ohne materielle Änderung an die seit dem 1. Januar 2023 geltenden Bestimmungen der Aktienrechtsreform angepasst werden.