Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Bankengesetzes

(Art. 51f) sowie zur Garantie des Bundes zwecks Absicherung von Verlusten, die im Rahmen der Verwertung von abzuwickelnden Aktiven der übernommenen Bank entstehen können (Garantie von höchstens 9 Milliarden Franken zur Verlustabsicherung, vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 51g). Auch wird die Rechtsgrundlage für den behördeninternen Informationsaustauch in Artikel 51h weitergeführt. Diese Normen werden neu im Vierzehnten a. Abschnitt des Bankengesetzes geregelt mit dem Zweck, die Wirkungen der im März 2023 beschlossenen Massnahmen und deren Fortführung formell-gesetzlich umzusetzen (vgl. Art. 51a zum Geltungsbereich). Aus diesem Grund soll in Artikel 51d klargestellt werden, dass die Artikel 32a – 32k und Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d auf das im März 2023 gewährte Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zugunsten der Credit Suisse sinngemäss anzuwenden sind. Abweichend von der Verordnung vom 16. März 202363 wird die Geltungsdauer zusätzlicher Liquiditätshilfe-Darlehen (vgl. Art. 51b) bis am 31. Dezember 2027 beschränkt (III Abs. 3). Zudem erhält der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag, die ins Gesetz überführten Verordnungsbestimmungen innert 5 Jahren nach deren Inkrafttreten zu überprüfen (Art. 51i).

3.1.3 Weitere Themenbereiche

– Im Rahmen der Überführung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen in nationales

Recht werden diverse Bereiche, die bislang auf Stufe FINMA-Rundschreiben geregelt sind, neu in FINMA-Verordnungen überführt. Hierfür ist die Delegation diverser Kompetenzen an die FINMA auf Stufe Eigenmittelverordnung, Bankenverordnung und Finanzinstitutsverordnung notwendig. Dies betrifft insbesondere auch Offenlegungspflichten, die einen wichtigen Bestandteil der Basler Mindeststandards darstellen. Daher wird die bestehende Gesetzesgrundlage zur Ermächtigung der FINMA in Artikel 3g Absätze 1 und 2, Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe abis um die Offenlegung erweitert.

– Ab dem 1. Januar 2023 gelten für Aktiengesellschaften flexiblere Gründungs- und Kapi-

talvorschriften. Sie sind Bestandteil der vom Parlament am 19. Juni 2020 verabschiedeten Aktienrechtsreform64 und erfordern formale Anpassungen im BankG beim Vorrats- und Wandlungskapital (Art. 12 und 13). Ebenfalls erfolgen beim Beteiligungskapital im BankG (Art. 14 und 14b) Anpassungen an die im Schweizerischen Obligationenrechts65 (OR) mit Wirkung seit 1. Mai 2021 vorgenommene Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke66.

– Als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute und ausserhalb der zentralen

Bundesverwaltung stehende Organisation entscheidet die FINMA gemäss Art. 19 Abs. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195867 mittels Verfügung über streitige Ansprüche aus ihrer Tätigkeit. Entscheidet im Rahmen eines «Geschäfts von grosser Tragweite» der Verwaltungsrat der FINMA in einer aufsichtsrechtlichen Angelegenheit und werden gestützt auf solche Entscheide Staatshaftungsansprüche geltend gemacht, erscheint die FINMA als gesamte Behörde als vorbefasst. Für diesen Fall soll ersatzweise das EFD als Entscheidbehörde vorgesehen werden.

– Die FINMA ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der Übernahmekommission ge-

stützt auf das Finanzinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201568 (FinfraG). Vor diesem Hintergrund kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die FINMA im Rahmen eines «Geschäfts von grosser Tragweite» bei Beaufsichtigten eine Übernahme aufsichtsrechtlich beurteilen muss und im Nachgang allenfalls noch eine übernahmerechtliche Beschwerde gegen die Übernahmekommission zu behandeln wäre. Für diesen Fall wird neu die Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen (Art. 140

f. FinfraG). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in diesen Fällen die Aufgaben der

63 SR 952.3

64 BBl 2020 5573

65 SR 220

66 AS 2019 3161, BBl 2019 279

67 SR 170.32

68 SR 958.1