Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Diese kennen kein Institut der genehmigten Kapitalerhöhung mehr, auf welche der heutige Art. 12 BankG referenziert. Die statutarische Ermächtigung des Verwaltungsrats zu einer Kapitalerhöhung findet seine Entsprechung im OR nun vielmehr in den neuen Bestimmungen über das Kapitalband (Art. 653s–653u OR) und im Übrigen in denjenigen zur ordentlichen Kapitalerhöhung. Da das Kapitalband nebst einer Kapitalerhöhung auch eine Kapitalherabsetzung zulässt, passt dieses aber nur bedingt auf die Regeln zum Vorratskapital nach BankG, weil diese naturgemäss allein eine (der besseren Stabilität der Bank dienende) Kapitalerhöhung zulassen. Die vorliegende Änderung von Artikel 12 trägt diesen Umständen Rechnung.
Absatz 1
Dieser entspricht mit kleinen sprachlichen Anpassungen der heutigen Fassung.
Absätze 2 und 3
Hier werden im BankG neu angelehnt an die Bestimmungen zum Kapitalband (Art. 653u Abs. 2 und 4 OR) detailliertere Vorgaben zu den Aufgaben des Verwaltungsrats im Falle einer durch ihn beschlossenen Erhöhung des Aktienkapitals aufgenommen.
Absatz 4
Entspricht wörtlich dem heutigen Absatz 2 und regelt die Behandlung der Bezugsrechte.
Absatz 5
Erklärt gleich wie der heutige Absatz 3 im Übrigen die Bestimmungen des OR anwendbar, wobei es sich neu um diejenigen zur ordentlichen Kapitalerhöhung und zum Partizipationskapital handelt.
– Buchstabe a: Der heutige Buchstabe a, der die zeitliche und betragsmässige Beschrän-
kung der Kapitalerhöhung nach damaligem OR als nicht anwendbar erklärt, wird mit der Neuformulierung des Einleitungssatzes obsolet. Die genannte Beschränkung findet sich nunmehr in den Bestimmungen zum Kapitalband, die gemäss Einleitungssatz im BankG grundsätzlich nicht gelten sollen. Mit dem neuen Buchstaben a wird nunmehr die Anwendbarkeit von Artikel 650 OR ausgeschlossen. Der Beschluss der Generalversammlung bzw. die Ermächtigung des Verwaltungsrats durch die Statuten wird zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Schaffung von Vorratskapital bereits in Absatz 1 oben geregelt.
– Buchstaben b–d: Entsprechen den heutigen Buchstaben b–d. Einzig ist in Buchstabe d
die Erwähnung von Artikel 656b Absatz 4 OR weggefallen, da dieser zwischenzeitlich einen anderen Inhalt hat.
Art. 13 Wandlungskapital
Absätze 1 und 2
Das OR spricht nach der Aktienrechtsreform in Artikel 653 nicht mehr von einer bedingten Kapitalerhöhung, sondern neu von bedingtem Kapital. Im BankG soll daher und zugleich entsprechend dem bankspezifischen Charakter des Kapitals und dem bisherigen Wortlaut neu der Begriff des bedingten Wandlungskapitals verwendet werden.
Absatz 6
Die heute im zweiten Satz erwähnte Registersperre gibt es seit 1. Januar 2021 nicht mehr, da Artikel 162 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200770 auf diesen Zeitpunkt aufgehoben wurde. Der zweite Satz kann daher gestrichen werden.