Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Verpflichtungskredit üblichen vorgesehenen parlamentarischen Prozesse sind für eine Ausfallgarantie ungeeignet, da sie längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Gewährung einer Ausfallgarantie erträgt keinen Aufschub, weshalb Artikel 28 FHG zur Anwendung kommt: Der Bundesrat beantragt den erforderlichen Verpflichtungskredit im Dringlichkeitsverfahren und holt hierfür vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein.

Die Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie an eine SIB kann, wie oben dargelegt, Fehlanreize (Moral Hazard) setzen. Dem soll einerseits dadurch entgegengewirkt werden, dass die SIBs ihre Liquiditätsrisiken bereits aufgrund von TBTF-spezifischen Regeln in der LiqV mit zusätzlichen Anforderungen angemessen abdecken müssen. Ein wesentliches Element in dieser Regulierung besteht aus bankspezifischen Liquiditätszuschlägen für die SIBs. Andererseits soll die SIB während der Beanspruchung einer Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen diversen Auflagen unterliegen, die auch aus anderen staatlichen Unterstützungsprogrammen bekannt sind, namentlich einem Dividendenverbot und einem Verbot zur Gewährung und Rückzahlung von Darlehen an die Eigentümerinnen und Eigentümer der Konzernobergesellschaft sowie zur Rückerstattung von Kapitaleinlagen. Auch soll die SIB nicht befugt sein, Handlungen vorzunehmen, welche die Rückzahlung der ausstehenden Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB mit Ausfallgarantie verzögern oder gefährden könnten. Die Verletzung der Auflagen soll strafrechtliche Konsequenzen haben. Des Weiteren soll die Gewährung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie unter Anwendung von adäquaten Zinsen und Prämien erfolgen. Diese sollen so festgelegt werden, dass sie der SIB einen Anreiz zur raschen Rückzahlung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie setzen.

Nicht zuletzt wird dem Anreiz für unerwünschte Verhaltensweisen mit der Einführung der Strafandrohung bei Verletzung der hiervor genannten Pflichten und mit erweiterten Massnahmen im Bereich der Vergütungen entgegengewirkt. Die Gewährung einer Ausfallgarantie hat zur Folge, dass der Bundesrat gemäss Artikel 10a bei der betroffenen SIB Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordnet. Der Massnahmenkatalog wird erweitert, und es soll neu ausdrücklich möglich sein, dass unter gewissen Voraussetzungen bereits ausbezahlte variable Vergütungen zurückgefordert werden können. Zudem kann die FINMA umfassende Massnahmen anordnen. Neben der Anordnung von Kapitalmassnahmen kann sie namentlich auch Massnahmen gegenüber Organen verfügen. So kann die FINMA den vollständigen oder teilweisen Wechsel des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie des Geschäftsführungsorgans der Darlehensnehmerin und der Konzernobergesellschaft verlangen. Des Weiteren kann die FINMA gemäss geltendem Recht allfällige Verstösse gegen Massnahmen und Anordnungen zur Widerherstellung des ordnungsgemässen Zustands mit Disziplinarmassnahmen ahnden (vgl. Art. 31, 33, 33a, 35 des Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200760[FINMAG]).

3.1.2 Bestimmungen über Liquiditätshilfe-Darlehen, Garantien, weitere Massnahmen und fusionsbezogene Transaktionen, die gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 16. März 2023 erfolgten

In der Verordnung vom 16. März 202361 wurden auch Bestimmungen erlassen, die über die in Kapitel 3.1.1 skizzierte Einführung des PLB-Konzepts hinausgehen. Es handelt sich dabei um Normen zu zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB mit Konkursprivileg und deren Verhältnis zu gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie (Art. 51b und Art. 51c), weiteren Massnahmen der FINMA im Zusammenhang mit der Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie (Art. 51e) sowie um Bestimmungen, die im Hinblick auf die Transaktion nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200362 (FusG) zwischen zwei G-SIBs erlassen wurden. Letztere sind die Regelungen zu selektiven Abweichungen vom Fusionsgesetz

60SR 956.1

61SR 952.3

62 SR 221.301