Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Bankengesetzes

Art. 26

Absatz 1

Buchstabe h

Aufgrund der vorgeschlagenen Erweiterung der Auflistung in Artikel 26 Absatz 1 wird in Buchstabe h eine formelle Anpassung vorgenommen.

Buchstabe i

Die Abschreibung von zusätzlichem Kernkapital wird bereits gemäss geltendem Recht unter eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 subsumiert und ist zudem auch gemäss der vertraglichen Ausgestaltung dieser Instrumente möglich. Buchstabe i hat somit deklaratorischen Charakter. Aus Transparenzgründen wurde dies auch in Artikel 5a der Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken74 hervorgehoben. Zwecks Klarstellung gegenüber Gläubigerinnen und Gläubigern entsprechender Finanzierungsinstrumente wird der nicht abschliessende Massnahmenkatalog in Artikel 26 Absatz 1 entsprechend ergänzt.

Art. 30

Absatz 3

Hier wird erstmals im BankG die Abkürzung für das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200375 (FusG) aufgenommen.

Vorbemerkung zu Elfter a. Abschnitt

In diesem Abschnitt wird das Konzept des PLB, dessen Umsetzung vom Bundesrat im März 2022 in Auftrag gegeben und welches vom Bundesrat mittels Verordnung über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken76 im März 2023 eingeführt wurde, ins ordentliche Recht überführt.

Art. 32a Gewährung von Ausfallgarantien

Absatz 1

Gemäss diesem Absatz kann der Bund Ausfallgarantien zur Absicherung der Liquiditätshilfe-Darlehen gewähren. Die Ausfallgarantie des Bundes dient der SNB als Sicherheit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e NBG. Eine Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen soll nur in ausserordentlichen Situationen und subsidiär gewährt werden, d.h. wenn alle anderen Liquiditätsquellen ausgeschöpft sind (vgl. Abs. 3 Bst. a). Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantien gehen gemäss Absatz 1 nur an Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe sind. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 ist die SNB zuständig für die Feststellung der Systemrelevanz der Bank und deren systemrelevante Funktionen. Handelt es sich bei der SIB um eine Finanzgruppe, bezeichnet die SNB die ganze Gruppe als systemrelevant, jedoch nicht die einzelnen Banken der Gruppe. Zum Zeitpunkt der Vorlage sind die UBS Group, die Credit Suisse Group77, die PostFinance, die Zürcher Kantonalbank (ZKB) und Rai-

74SR 952.3

75 SR 221.301

76 SR 952.3

77 Die Credit Suisse Group wird als unabhängige Bank nur solange weitergeführt, bis die Übernahme durch die UBS Group abgeschlossen ist.