Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

FINMA als erste Beschwerdeinstanz wahr. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts soll zudem der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offenstehen.

3.2 Umsetzungsfragen

Mit der Vorlage wird die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Ausfallgarantien durch den Bund zur Sicherung von Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB geschaffen. Solche Darlehen können wie oben dargestellt (vgl. Kapitel 3.1) subsidiär in einer Situation eines abrupten Vertrauensverlusts in die betroffene SIB notwendig werden. Zudem soll schon die blosse Existenz der Möglichkeit zur Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit einer Ausfallgarantie präventiv und vertrauensbildend wirken. Für den Fall, dass eine SIB tatsächlich Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie benötigt, müssen insbesondere die involvierten Behörden (EFD, FINMA und SNB) vorgängig sicherstellen, dass sie über die für die Gewährung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung von Liquiditätshilfe-Darlehen und Ausfallgarantien notwendigen organisatorischen Voraussetzungen verfügen. Diese sind mit dem Inkrafttreten der Vorlage zu etablieren.

Die vorliegenden Bestimmungen sind technologieneutral ausgestaltet und deren Umsetzung steht der Digitalisierung offen gegenüber.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bankengesetz

Art. 3g

Absätze 1 und 2

Im Rahmen der Überführung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen in nationales Recht wurde festgestellt, dass bislang eine explizite Gesetzesgrundlage für die bestehenden Offenlegungsvorschriften fehlt. In Artikel 3g Absätze 1 und 2, Artikel 5 sowie Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a wird daher die entsprechende Gesetzesgrundlage geschaffen. Es geht dabei insbesondere um die Offenlegung in den Bereichen Eigenmittel, Risikoverteilung, Liquidität, Zinsrisiken, Organisation und von sonstigen Bereichen mit wesentlichen Risiken.

Art. 5 Offenlegung

Absatz 1

Siehe Erläuterungen zu Artikel 3g.

Absatz 2

Die FINMA erhält die Kompetenz, Regelungen zur Offenlegung zu erlassen.

Art. 10

Absatz 4 Buchstabe abis

Siehe Erläuterungen zu Artikel 3g.