Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
Absatz 8
Hier erfolgt eine rein begriffliche Anpassung an das OR nach der Aktienrechtsreform.
Art. 14
Absatz 6
Die in den Artikeln 697a–697g OR geregelte «Sonderprüfung» wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2021 abgelöst durch die nunmehr in den Artikeln 697c–697gbisabgehandelte «Sonderuntersuchung». Die Verweisung in Absatz 6 ist in diesem Sinne neu zu formulieren.
Art. 14b Meldepflichten und Verzeichnis bei Genossenschaftsbanken
Absätze 1–4
Die Bestimmung über die Meldepflichten der Inhaber von Beteiligungsscheinen wurde mit dem Finanzinstitutsgesetz auf 1. Januar 2020 in Umsetzung der damaligen internationalen Transparenzvorgaben71 eingeführt. Die Inhaberaktien, auf die sie referenziert, wurden in der Schweiz in der Zwischenzeit mit dem Bundesgesetz über die Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum72 faktisch abgeschafft. Es bestehen nach Artikel 622 Absatz 1bis OR nur noch zwei gesetzliche Ausnahmen, in denen Inhaberaktien zulässig sind: Börsenkotierte Gesellschaften und als Bucheffekten ausgestaltete Inhaberaktien. In diesen Fällen sehen das Börsenrecht und das Bucheffektengesetz Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigten Personen vor. Im gleichen Zug wurde konsequenterweise auch das Verzeichnis der Inhaberaktionäre abgeschafft. Dies wäre das angemessene Instrument gewesen, die Inhaber von Beteiligungsscheinen zu erfassen. Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll und notwendig, im BankG eine eigenständige Regelung zu schaffen, die analog dem bisherigen Verzeichnis der Inhaberaktionäre (vor dem 1. Mai 2021 geregelt in Art. 697i OR73) die Inhaber der Beteiligungsscheine enthält und den Inhabern Melde- und Aktualisierungspflichten auferlegt. In den Absätzen 1–4 wird dieses Anliegen aufgenommen.
Absatz 5
Hier wird analog zu Artikel 697j OR sichergestellt, dass ein Inhaber von Beteiligungsscheinen die daran wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) melden muss.
Absatz 6
Übernimmt den heutigen Absatz 2.
Absatz 7
Übernimmt inhaltlich den seinerzeitigen Artikel 697l, auf welchen die Bestimmung heute referenziert, mit den Vorgaben für das Verzeichnis der Inhaber der Beteiligungsscheine und der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Absatz 8
Übernimmt die internationalen Vorgaben des jederzeitigen Zugriffs entsprechend Artikel 697l Absatz 4 OR.
71 Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI-Vorlage, BBl 2014 9689)
72 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (AS 2019 3161; BBl 2019 279)
73 AS 2015 1389; BBl 2014 605