Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

der Darlehensnehmerin wird nach Abschluss des Konkursverfahrens und nach Verwertung sämtlicher verbleibender Aktiven festgestellt, wie hoch ein allfälliger verbleibender Verlust der SNB aus den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie definitiv ist.

Absatz 3

Der Bund kann eine Ausfallgarantie nur gewähren, wenn die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Damit der Bundesrat die Erfüllung dieser Voraussetzungen feststellen kann, ist er insbesondere auf die Bereitstellung von Grundlagen durch die FINMA und die SNB angewiesen, da diese Institutionen über notwendige Informationen und die Fachkompetenz zur Beurteilung der Voraussetzungen verfügen und die notwendigen Beurteilungen abgeben müssen (vgl. auch Art. 32k und Art. 10b). Das EFD ist für die Vorbereitung des Entscheids des Bundesrates und der parlamentarischen Finanzdelegation zuständig. Es kann bei Bedarf nebst der FINMA und der SNB auch Verwaltungseinheiten (z. B. das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO oder das Bundesamt für Justiz BJ) oder externe Dritte für die Beurteilung beiziehen. Die Voraussetzungen in Artikel 32a Absatz 3 müssen zum Zeitpunkt des Entscheids über die Gewährung der mit einer Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen erfüllt sein.

Buchstabe a

Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes müssen zwingend subsidiär zu anderen Massnahmen und Instrumenten zur Sicherstellung der Liquidität sein, die der SIB zur Verfügung stehen. Das heisst, die Darlehensnehmerin und die Finanzgruppe müssen die aus eigener Kraft erschliessbaren Liquiditätsquellen ausgeschöpft haben. Die erste Quelle, die ausgeschöpft sein muss – die sogenannt erste Verteidigungslinie – ist die eigene Liquiditätshaltung (inkl. der kurzfristig umsetzbaren liquiditätsgenerierenden Massnahmen). Die Vorschriften in der LiqV sehen für die Liquiditätshaltung der SIBs im Vergleich zu den übrigen Banken strengere sowie auch im internationalen Vergleich hohe Anforderungen vor.

Falls diese Quelle versiegt ist, kommt die sogenannte zweite Verteidigungslinie zum Zuge: Dabei kann die SNB unter den von ihr aufgestellten Bedingungen ausserordentliche Liquiditätshilfe-Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und e sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des NBG Liquidität gegen ausreichende Sicherheiten (beispielsweise gegen Hypotheken und bestimmte Wertschriften) zur Verfügung stellen. Dabei richtet sie sich nach den hierfür eigens erlassenen und anwendbaren Richtlinien. Vorübergehend kann die SNB zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen nach Artikel 51b gewähren, welche mit einem Konkursprivileg ausgestattet sind (Art. 51b Abs. 4). Die Möglichkeit der Gewährung von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen wird im Zusammenhang mit der Verordnung vom 16. März 2023 erlassen und ist bis 31. Dezember 2027 befristet.

Erst wenn diese beiden Verteidigungslinien und allenfalls weitere durch die Darlehensnehmerin und die Finanzgruppe aus eigener Kraft erschliessbare Finanzierungsquellen ausgeschöpft sind oder sich deren Ausschöpfung unmittelbar abzeichnet, können Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie des Bundes als dritte Verteidigungslinie gewährt werden.

Damit der Bund die Erfüllung der Voraussetzung überprüfen kann, muss die SNB gegenüber dem Bund vor der Auszahlung der ersten Tranche von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie bestätigen, dass die Darlehensnehmerin alle zur Verfügung stehenden geeigneten Vermögenswerte für den Bezug von ausserordentlichen Liquiditätshilfe-Darlehen eingesetzt hat. Vorbehalten bleiben Sicherheiten, die keine weitere Liquidität generieren oder die die Bank bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie zwingend und im zulässigen Umfang als Puffer zur Bewirtschaftung ihrer Liquidität braucht. Ebenfalls vorbehalten bleiben Sicherheiten, deren Verwendung für Zwecke der ausserordentlichen Liquiditätshilfe der SNB eine destabilisierende Wirkung oder erheblich hohe Kosten für die Bank