Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

hätte, weil sie beispielsweise zur Risikoabsicherung nicht zeitnah durch Derivate substituiert werden können. Vorbehalten bleiben zudem auch Sicherheiten der Schweizer Einheit, falls die Schweizer Einheit die mit diesen Sicherheiten generierte Liquidität aufgrund aufsichtsrechtlicher Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Notfallplan nicht an das Stammhaus weitergeben darf.

Die FINMA muss dem Bund gegenüber bestätigen, dass der Darlehensnehmerin sowie der Finanzgruppe keine über die ausserordentlichen sowie zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen hinausgehenden Liquiditätsquellen mehr zur Verfügung stehen.

Buchstabe b

Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie werden in einer Situation nötig, in der einer SIB die für die Bedienung ihrer Verpflichtungen notwendige Liquidität auszugehen droht, z. B. weil die Kundinnen und Kunden ihre Guthaben abziehen oder weil die sonst üblichen Refinanzierungsquellen zu versiegen drohen. Eine solche Situation ist typischerweise das Resultat einer schweren, anhaltenden Vertrauenskrise und kann selbst dann eintreten, wenn eine Bank grundsätzlich gut kapitalisiert ist. Damit der Bund in solch einem Falle eine Ausfallgarantie gewähren kann, muss die FINMA entweder ein Sanierungsverfahren über die Bank bereits eingeleitet haben oder eine Eröffnung in Vorbereitung sein. Im Sanierungsverfahren kann die FINMA Kapitalmassnahmen wie die Rekapitalisierung durch einen Bail-in oder organisatorische und strukturelle Massnahmen (z.B. Auswechseln des Managements, neue Ausrichtung inkl. Verkäufe von Konzernteilen) anordnen. Solche Massnahmen sind in einem geordneten Verfahren umzusetzen. Ein solches ist mit dem von der FINMA einzuleitenden Sanierungsverfahren gegeben.

Buchstabe c

Bevor der Bund eine Ausfallgarantie für ein Liquiditätshilfe-Darlehen gewähren kann, muss er sich versichern, dass die Darlehensnehmerin solvent ist. Eine Bank ist solvent, wenn sie die geltenden Eigenmittelvorschriften aktuell und vorausschauend erfüllt. Diese Bedingung impliziert insbesondere, dass die Bank genügend Aktiven hat, um ihren gesamten Verbindlichkeiten nachkommen zu können, und darüber hinaus über genügend Eigenkapital verfügt. Eine Ausfallgarantie des Bundes wird nur ausgerichtet, wenn die Darlehensnehmerin die Bewilligungsvoraussetzungen der FINMA erfüllt. Die FINMA bestätigt, dass die Darlehensnehmerin solvent ist oder, falls es zur Herstellung der Solvenz zusätzlicher Massnahmen bedarf, dass ein Sanierungsplan vorliegt, der nach ihrer Beurteilung die Solvenz herzustellen vermag. Folglich kann die Solvenz auch erst nach einer Sanierung vorliegen.

Buchstabe d

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Ausfallgarantie und somit der Liquiditätshilfe ist, dass bei Nichtgewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie der SIB der Konkurs droht und dass im Zuge dessen aufgrund der Systemrelevanz des Instituts eine erhebliche Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft droht. Aufgrund der Bedeutung einer SIB für den international ausgerichteten Schweizer Finanzplatz drohen in diesem Fall zudem negative Auswirkungen auf das schweizerische und möglicherweise das internationale Finanzsystem. Die Gewährung einer Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB muss im öffentlichen Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 BV).

Buchstabe e

Die Gewährung einer Ausfallgarantie durch den Bund ist staatliches Handeln unter Einsatz öffentlicher Gelder, das auf seine Verhältnismässigkeit zu prüfen ist (Art. 5 Abs. 2 BV).