Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Einerseits muss der staatliche Eingriff für die bevorstehende Sanierung der SIB und die Abwendung der damit zusammenhängenden Risiken geeignet sein (Eignung). Andererseits muss eine Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems durch den Konkurs einer SIB nicht auf andere Weise als durch Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie abwendbar sein (Erforderlichkeit).
Absatz 4
Der Bund ist nicht verpflichtet, eine Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen zu gewähren, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind. Dieser Umstand kommt schon in der Kann-Formulierung unter Absatz 1 zum Ausdruck. Mit Absatz 4 wird verdeutlicht, dass es sich nicht um einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie handelt.
Art. 32b Kreditbewilligung
Gemäss Finanzhaushaltgesetz erfordert eine Garantie des Bundes einen Verpflichtungskredit (Art. 21 Abs. 4 Bst. e FHG). Das Parlament bewilligt im Normalfall einen Verpflichtungskredit entweder über den Voranschlag und seine Nachträge oder als einzelnes Geschäft mit besonderer Botschaft (Art. 23 FHG). Die Notwendigkeit einer Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB äussert sich in einer Situation höchster zeitlicher Dringlichkeit. Das heisst, die für einen Verpflichtungskredit üblichen vorgesehenen parlamentarischen Prozesse sind für eine Ausfallgarantie ungeeignet, da sie längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Gewährung einer Ausfallgarantie erträgt keinen Aufschub, weshalb Artikel 28 FHG zur Anwendung kommt: Der Bundesrat beantragt den erforderlichen Verpflichtungskredit im Dringlichkeitsverfahren und holt hierfür vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ein. Hierfür muss der Bundesrat gegenüber der Finanzdelegation den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Ausfallgarantien gemäss Artikel 32a erfüllt sind. Mit der Zustimmung der Finanzdelegation darf der Bundesrat Verpflichtungen über den Einsatz von Finanzmitteln sofort eingehen (Art. 28 Abs. 1 FHG). Die dringliche Verpflichtung ist der Bundesversammlung jedoch zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten (Art. 28 Abs. 2 FHG).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Frage prüfen wird, ob das Parlament bei dringlichen Finanzbeschlüssen gemäss heutiger Rechtslage angemessen einbezogen ist oder ob Anpassungen notwendig und möglich sind, ohne dass die verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes und damit die staatliche Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten beschnitten werden.78
Art. 32c Bereitstellungsprämie, Risikoprämien, Zinsen und Kosten für Leistungen Dritter
Absatz 1
Dem Umstand, dass der Bund bereit ist, der SNB eine Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen zugunsten der Darlehensnehmerin zu gewähren, wird mittels einer Bereitstellungsprämie Rechnung getragen. Diese schuldet die Darlehensnehmerin unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Kreditbezugsmöglichkeit an die Bank durch die SNB. Die Bereitstellungs-
78 Vgl. Postulat RK-N 23.3438 zur Anwendung von Notrecht, abrufbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20233438, und Medienmitteilung des Bundesrates vom 19. April 2023, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 94415.html.