Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Auch ist der Personalbestand des Bundes durch die vorliegenden Gesetzesänderungen grundsätzlich nicht tangiert. In einer Krisensituation können, wie die Ereignisse rund um die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS gezeigt haben, punktuell Kosten personeller Art für den Bund entstehen, zum Beispiel durch kurzfristige Aufstockung des Personalbestands oder durch Beraterkosten. Letztere können der Bank, welche staatliche Unterstützung beansprucht, nach Artikel 32c Absatz 6 beziehungsweise Artikel 51g Absatz 4 auferlegt werden.
Auch in Krisenzeiten gibt es eine Reihe von Faktoren, welche allfällige finanzielle Risiken für den Bund erheblich einschränken. In erster Linie sollten gewisse Szenarien mit bankeigener Liquidität94 und gegebenenfalls mit ausserordentlichen oder zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB abgedeckt werden können. Hierbei ist die Nutzung von durch den Bund garantierten Liquiditätshilfe-Darlehen nicht oder lediglich subsidiär gestattet. Zudem ist die Solvenz oder deren Herstellung (z. B. über einen Bail-in) in einem Sanierungsverfahren eine Voraussetzung für die Vergabe einer Ausfallgarantie durch den Bund. Bei der Vergabe von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie liegt daher eine solvente Bank vor. Dies ist eine wichtige Grundlage dafür, dass die Bank dereinst die Darlehen zurückbezahlen kann. Auch im ungünstigsten Szenario, in dem eine Sanierung oder eine Fortführung der Geschäftstätigkeit der SIB gemäss Artikel 51d trotz Einsatz von durch den Bund garantierten Liquiditätshilfe-Darlehen scheitert und der Konkurs der SIB eröffnet würde, ist mit dem Konkursprivileg (Art. 32h) ein wirksames Mittel zur Reduzierung des Verlustrisikos für den Bund vorgesehen. Damit die Forderungen der SNB im Zusammenhang mit Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie durch den Konkurserlös nicht mehr gedeckt wären und allenfalls die Garantie des Bundes beansprucht würde, müssten die Vermögenswerte der Bank sehr starke Einbussen erleiden, die deutlich über die bisherige Erfahrung hinausgehen.95 Ein Verlust tritt nur ein, wenn es zu einem Konkurs und einer Liquidation kommt und wenn im Rahmen der Liquidation die Aktiven der betroffenen Bank stark an Wert verlieren, sodass nicht einmal die zweite Konkursklasse vollständig ausbezahlt werden könnte.
In einem Krisenfall, in welchem die gewährten Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie von der betroffenen Bank vollständig zurückbezahlt werden können, ergeben sich beim Bund aufgrund der während der Krisenperiode erhaltenen Bereitstellungs- und Risikoprämien positive finanzielle Auswirkungen.
Im Rahmen einer Transaktion gemäss Fusionsgesetz zwischen von der FINMA beaufsichtigten Banken, die systemrelevant oder Teil einer systemrelevanten Finanzgruppe und die international tätig sind, kann der Bund zugunsten der übernehmenden Bank eine Garantie zur Verlustabsicherung abzuwickelnder Aktiven der übernommenen Bank gewähren (Art. 51g). Eine Auszahlung erfolgt erst, wenn alle abzuwickelnden Aktiven definitiv verwerten wurden und der definitive Verlust feststeht. Der Bund deckt nur den Anteil des definitiven Verlusts der übernehmenden Bank, der den Betrag von 5 Milliarden Franken übersteigt. Dieser vom Bund gedeckte Anteil beträgt höchstens 9 Milliarden Franken. Die erste Tranche des Verlusts in der Höhe von 5 Milliarden Franken muss die übernehmende Bank tragen.
Die Garantien des Bundes werden voraussichtlich als Finanzinstrument nach dem Rechnungslegungsstandard IPSAS 41 behandelt (International Public Sector Accounting Standards). Der Bund wendet diesen Standard seit 2023 an. Sollten bei der Ausfallgarantie die Bereitstellungs- und Risikoprämien das Ausfallrisiko per Bilanzstichtag nicht adäquat abdecken, wäre die Differenz dem Jahresergebnis des Bundes und dem Finanzierungsergebnis
94 Mit den am 1. Juli 2022 in Kraft getretenen höheren Liquiditätsanforderungen wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Einsatz des PLB erforderlich wird, deutlich reduziert.
95 Das einzige bisherige Beispiel für eine (ausländische) G-SIB, die abgewickelt werden musste, ist Lehman Brothers. Gemäss FSB-Studie beliefen sich die Verluste im Konkurs auf etwa 33 Prozent der Gesamtbilanz (Quelle: FSB, Historical Losses and Recapitalisation Needs, 09.11.2015, Seite 18, abrufbar unter: https://www.fsb.org/wp-content/uploads/Historical-Losses-and-Recapitalisation-Needs-findings-report.pdf).