Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

gemäss Schuldenbremse zu belasten, wobei der Betrag voraussichtlich ausserordentlich verbucht werden würde. Ob die Garantie zur Verlustabsicherung nach Artikel 51g zu einer (ausserordentlichen) Belastung des Jahres- bzw. Finanzierungsergebnisses führt, kann erst abschliessend beurteilt werden, wenn die vollständige Vertragsdokumentation zwischen Bund und UBS final ausgearbeitet wurde. Es muss frühzeitig berücksichtigt werden, wie sich eine absehbare Inanspruchnahme der Ausfallgarantie oder der Garantie zur Verlustabsicherung auf die Finanzen des Bundes auswirken wird und wie damit umzugehen ist.

Die Risiken für den Bund hängen insbesondere von dem für die Liquiditätshilfe und die Verlustabsicherung garantierten Beträgen ab. Der tatsächliche Liquiditätsbedarf ist ex ante äusserst schwierig abzuschätzen. So können sich Anzahl, Grösse und Profil der SIBs über die Zeit verändern. Zudem hängt die erforderliche Liquidität massgeblich vom konkreten Krisenszenario und den betroffenen SIBs ab. Die Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen wird daher erst bei einem allfälligen Bedarf und im Einzelfall festgelegt. Eine konkrete Bandbreite für den Betrag der Ausfallgarantie für Liquiditätshilfe-Darlehen im Voraus zu beziffern, wäre nicht nur kaum umsetzbar, sondern auch nicht zielführend. So könnte eine Limitierung auf einen bestimmten Betrag die vertrauensbildende Wirkung der Liquiditätshilfe-Darlehen untergraben. Daher haben die Jurisdiktionen, die einen PLB kennen, auf jegliche Betragsangaben verzichtet.

Indem durch die Gewährung von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie die Wahrscheinlichkeit für den Konkurs eines systemrelevanten Instituts verringert wird, hat die Vorlage unter anderem auch einen direkten Nutzen für den Bund. Ein solcher Konkurs könnte die Schweizer Volkwirtschaft gefährden und damit den Staat zu einer Rettung beispielsweise durch eine temporäre Verstaatlichung zwingen mit möglicherweise erheblichen Kostenfolgen für den Staatshaushalt. Die Ratingagenturen weisen in ihren Analysen regelmässig auf dieses substantielle Risiko für die Bilanz der Eidgenossenschaft hin. Im Fall einer Krise im Finanzsektor ist deshalb davon auszugehen, dass die Ratingagenturen das Rating der Eigenossenschaft überprüfen und insbesondere beim Konkurs eines systemrelevanten Instituts den Ausblick auf negativ setzen und eine Ratingherabstufung wahrscheinlich würde. Eine allfällige Herabstufung des Ratings der Eigenossenschaft auf eine tiefere Bonitätsstufe würde dazu führen, dass Investoren eine höhere Risikoprämie für das eingegangene Kreditrisiko verlangen. Für den Bund würden dadurch der Schuldzins und damit die Refinanzierungskosten steigen.

5.6 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Im Fall der Zürcher Kantonalbank reduzieren sich durch die erhöhte Stabilität der Bank die Risiken für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler des Kantons Zürich sowie für den Kanton Zürich als Eigner. Ein allfälliger Verlust der SNB aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen wird die Ausschüttungsreserve der SNB in diesem Umfang reduzieren und damit die Gewinnausschüttung an die Kantone tangieren. Weitere regionsspezifische Auswirkungen sind nicht ersichtlich.

Der Nutzen dieser Vorlage besteht in der Reduktion der Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit und damit eines Konkurses von SIBs und der damit verbundenen negativen Folgen für die Volkswirtschaft. Wie in Kapitel 5.7 dargelegt, kann sich ein Konkurs auch negativ auf die direkten Steuereinnahmen auswirken.