Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

miert die FINMA die Übernahmekommission sowie die Parteien entsprechend. Die Übernahmekommission leitet ihre Akten, anstatt an die FINMA, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Übernahmekommission wird in ihrem Entscheid, welcher im Zusammenhang mit einer Verfügungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b FINMAG ergeht, eine nach Absatz 1bis sowie Absatz 2 entsprechende Rechtsmittelbelehrung formulieren müssen.

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als erste Beschwerdeinstanz soll zur Wahrung der Möglichkeit eines doppelten Instanzenzugs der Beschwerdeweg an das Bundesgericht erlaubt sein.

Absatz 2

Es wird aufgrund des neuen Absatz 1bis klargestellt, dass die Beschwerden nach Artikel 141 FinfraG keine aufschiebende Wirkung hat.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die systemrelevanten Banken

Mit durch den Bund garantierten Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB kann eine in der Schweiz domizilierte SIB rasch und subsidiär mit Liquidität versorgt werden, falls dies im Krisenfall für eine Sanierung der SIB, für die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit gemäss Artikel 51d oder für die Konkursliquidation mit Weiterführung der systemrelevanten Funktionen der SIB erforderlich sein sollte.

Schon die blosse Existenz der Möglichkeit zur Gewährung von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie kann im Markt präventiv wirken und gegebenenfalls einen Ansturm der Einleger auf die Banken verhindern. Die Stärkung beziehungsweise die Schaffung dieser Instrumente kann Vertrauen bei Investoren und Kunden schaffen und dazu beitragen, dass diese auch in einer Krise mit der betreffenden Bank Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten beziehungsweise eingehen. Im Fall einer international tätigen SIB wird gleichzeitig das Vertrauen der ausländischen Aufsichtsbehörden in deren Sanierbarkeit und die Fortführung der Geschäftstätigkeit gestärkt. Dadurch sinkt die Gefahr, dass ausländische Aufsichtsbehörden höhere regulatorische Anforderungen für in ihrem Land domizilierte Rechtseinheiten der G-SIBs anordnen beziehungsweise die Übertragbarkeit von Kapital- und Liquidität einschränken würden (Ring Fencing).

Die Vergabe von Liquiditätshilfe-Darlehen durch Zentralbanken (wie ELA oder PLB) gehört international zum Standard-Kriseninstrumentarium (vgl. hierzu den internationalen Rechtsvergleich in Kapitel 2). Die vorliegende Vorlage reduziert daher allfällige Wettbewerbsverzerrungen zulasten der international tätigen SIBs der Schweiz und stellt sie mit ihren ausländischen Konkurrenten in führenden Finanzplätzen gleich.

Die Aussicht auf Gewährung von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen oder Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie kann Fehlanreize (Moral Hazard) setzen. Fehlanreize können entgegen den Interessen der Öffentlichkeit zu verantwortungslosem Verhalten durch die Bank führen und dadurch neue Risiken auslösen oder bestehende Risiken verstärken. Allerdings ist festzuhalten, dass Banken und insbesondere SIBs im Gegensatz zu nicht regulierten Unternehmen ihre Liquiditätshaltung nicht beliebig selber bestimmen können, sondern durch die Vorgaben in der LiqV gebunden sind. Riskanten Verhaltensweisen wird einerseits dadurch entgegengewirkt, dass hohe Risiken bereits im Rahmen von den am 1. Juli 2022 in Kraft getretenen höheren Liquiditätsanforderungen für SIBs zu bankspezifischen Liquiditätszuschlägen für die SIBs führen. Andererseits wird Fehlanreizen mit bank- und personenbezogenen Massnahmen entgegengewirkt.