Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
gesicherte Liquiditätshilfe-Darlehen können aufgrund des Konkursprivilegs (Art. 51b Abs. 4 und Art. 32h) Auswirkungen auf gewisse Bankgläubiger haben. Die Forderungen der SNB aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen und mittels Ausfallgarantie gesicherten Liquiditätshilfe-Darlehen sowie die aufgelaufenen Prämien und die aufgelaufenen Zinsen werden in die 2. Konkursklasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG eingereiht, wobei sie innerhalb dieser Konkursklasse nachrangig bedient werden (vgl. auch Art. 220 Abs. 2 SchKG). Die entsprechenden Forderungen werden also erst bedient, wenn sämtliche Gläubiger der ersten und zweiten Konkursklasse vollständig befriedigt sind. In der ersten Konkursklasse sind insbesondere die Lohnforderungen der Arbeitnehmenden angesiedelt. In der zweiten Konkursklasse sind sodann vor allem Forderungen der Sozialversicherungen sowie privilegierte Einlagen nach Artikel 37a eingereiht. Das Konkursprivileg der Forderungen aus zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen wie auch Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie geht daher nicht zulasten dieser Einleger, sondern nur zulasten der Gläubiger der dritten Konkursklasse. Insgesamt betrachtet wirkt sich die Massnahme jedoch auch für diese Gläubiger positiv aus, da mit den genannten Liquiditätshilfe-Darlehen das Vertrauen dieser Gläubiger gestärkt werden sollte und dadurch die Wahrscheinlichkeit eines Konkurses der SIB aufgrund eines Liquiditätsengpasses deutlich sinkt.
Der Nutzen dieser Vorlage für Bankkunden und Bankgläubiger besteht in der Senkung der Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfähigkeit und damit eines Konkurses einer SIB und den damit verbundenen negativen Folgen. Im Fall eines Konkurses einer SIB soll der Notfallplan sicherstellen, dass die systemrelevanten Funktionen (innerhalb der Schweizer Einheit bei einer international tätigen SIB) unterbruchsfrei weitergeführt werden können. Ganz ausgeschlossen werden kann ein temporärer Unterbruch der systemrelevanten Funktionen in der Praxis jedoch im Falle eines Konkurses der SIB nicht. Je nach konkretem Fall könnten für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen Liquiditätshilfe-Darlehen notwendig sein.
Der Konkurs einer SIB erhöht somit einerseits das Risiko eines Unterbruchs der systemrelevanten Funktionen und hätte – insbesondere bei den international tätigen SIBs – darüber hinaus negative Auswirkungen auf Bankkunden und Bankgläubiger sowie auf eine Grosszahl von ausländischen Wealth-Management-Kunden mit entsprechenden langfristigen negativen Folgen für den Schweizer Finanzplatz und die Schweizer Volkswirtschaft. Unmittelbar mit dem Konkurs können die Kunden nicht mehr ungehindert über ihre Vermögenswerte bei den konkursiten Einheiten der Bank verfügen. Sie erleiden zudem Verluste auf ihren nicht-gesicherten Einlagen. Gewissheit über die tatsächlichen Verluste besteht erst nach Abschluss des Konkursverfahrens (Dauer von über 10 Jahren). Auch können die Kunden erst allmählich über die aussonderbaren Anlagen (Wertschriftendepots) verfügen.
Die Ausgestaltung des Konkursprivilegs nach Artikel 32h hat zur Folge, dass Forderungen aus Freizügigkeits- und Säule-3a-Konti, die 100’000 Schweizer Franken überschreiten, in der dritten Gläubigerklasse eingereiht und nachrangig zu den Forderungen der SNB aus den Liquiditätshilfe-Darlehen (vgl. Art. 32a und Art. 51b) befriedigt werden. In Abhängigkeit von der Höhe der ausstehenden SNB-Forderungen sowie der Konkursmasse besteht die Möglichkeit, dass die Gläubiger mit Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben, auf denjenigen Guthabenanteil der die Limite von 100'000 Schweizer Franken überschreitet, aufgrund der jetzigen Ausgestaltung des Konkursprivilegs in Artikel 32h Ausfälle erleiden würden. Je nach Alter des Versicherten könnte ein Konkurs demnach zum Verlust der Vorsorgeleistungen respektive zur Notwendigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen führen. Im Extremfall könnte Altersarmut mit entsprechenden Kostenauswirkungen für die öffentliche Hand die Folge sein. Dabei besteht grundsätzlich ein Zielkonflikt zwischen dem Schutz dieser Vorsorgegelder und dem Schutz der Gesamtheit der Steuerzahler. Um zu verhindern, dass die Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben im Konkurs einer SIB, welcher Liquiditätshilfe-Darlehen gewährt wurden, aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des Konkursprivilegs Verluste erleiden würden, soll bis zur Unterbreitung der Botschaft die Ausgestaltung des Konkursprivilegs überprüft werden.