Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/80: Änderung des Bankengesetzes (Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken) · 68 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Zu diesen Massnahmen zählen die für die Bank anfallenden Kosten, die mit der Gewährung einer Ausfallgarantie durch den Bund und die Gewährung von Liquiditätshilfedarlehen durch die SNB verbunden sind (Art. 32c). Während der gesamten Laufzeit der Ausfallgarantie des Bundes fällt für das betroffene Institut eine Bereitstellungsprämie zu Gunsten des Bundes an. Diese wird im Einzelfall festgelegt. Auf den Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie hat die Darlehensnehmerin dem Bund und der SNB je eine Risikoprämie und der SNB einen angemessenen Zinssatz zu entrichten. Die Risikoprämien werden im Einzelfall entsprechend den Risiken des Bundes und der SNB festgelegt. Die Kosten für die Risikoprämien und den Zins fallen für das betroffene Institut nur an, solange Darlehen bestehen. Insbesondere die Prämien sollen für das betroffene Institut zweckmässige Anreize setzen. Zum einen sollen die Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie teurer als üblicherweise am Markt verfügbare Alternativen zur Liquiditätsbeschaffung sein, wodurch dem Subsidiaritätsgedanken dieser Massnahme Rechnung getragen wird. Das Institut soll einen Anreiz haben, diese Liquiditätshilfe-Darlehen möglichst wenig zu beanspruchen oder rasch zurückzuerstatten. Zum andern sollen die Prämien jedoch die Hauptziele der Massnahme, nämlich die erfolgreiche Sanierung des Instituts, die Fortführung der Geschäftstätigkeit gemäss Artikel 51d oder eine Konkursliquidation mit Weiterführung der systemrelevanten Funktionen nicht durch hohe zusätzliche Kosten für das sich in einer Krisensituation befindliche Institut gefährden.

Des Weiteren muss das Institut bestimmte Pflichten einhalten (Art. 32f), und der Bundesrat muss Massnahmen im Bereich der variablen Vergütungen ergreifen (Art. 10a).

Sowohl die blosse Existenz der Möglichkeit der Gewährung einer Ausfallgarantie als auch deren tatsächliche Gewährung haben einen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit des betroffenen Instituts. Es ist anzunehmen, dass sich durch die Vertrauensbildung die Möglichkeit der Refinanzierung am Markt unmittelbar verbessert und die Refinanzierungskosten sinken. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Kunden in einem Krisenfall den Abzug ihrer Gelder beim Institut verringern.

5.2 Auswirkungen auf die nicht-systemrelevanten Banken

Die Möglichkeit der Gewährung von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen sowie von Liquiditätshilfe-Darlehen mit Ausfallgarantie an SIBs stärkt deren Widerstandsfähigkeit in einer Liquiditätskrise. Dadurch können sich die Refinanzierungskosten der SIBs am Markt reduzieren, sofern und soweit die Märkte für SIBs nicht bereits eine implizite staatliche Unterstützung eingepreist haben. Da die Vorlage keine Auswirkungen auf die Refinanzierungskosten von nichtsystemrelevanten Banken entfaltet, kann eine wettbewerbsverzerrende Wirkung der Vorlage nicht ausgeschlossen werden. Wird zudem in einem konkreten Fall eine Ausfallgarantie gewährt, so greift der Staat in den freien Markt ein, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Um diesem Verzerrungseffekt entgegenzuwirken, sind in der Vorlage – neben der Verzinsung – auch Bereitstellungs- sowie Risikoprämien vorgesehen, die die betroffene SIB dem Bund und der SNB zu entrichten hat. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine tiefere Wahrscheinlichkeit einer Liquiditätskrise und somit letztlich eines Konkurses einer SIB mögliche Ansteckungsrisiken reduziert und damit im Interesse des gesamten Bankensektors ist.

5.3 Auswirkungen auf den Bankkunden und Bankgläubiger

Die Kunden und Gläubiger der SIBs profitieren in erster Linie von einer erhöhten Stabilität der SIB in Falle einer Liquiditätskrise aufgrund der Möglichkeit von zusätzlichen Liquiditätshilfe-Darlehen sowie von durch den Bund garantierten Liquiditätshilfe-Darlehen. Im Krisenfall haben sämtliche Gläubiger ein erhebliches Interesse, dass die Liquidität der Bank sichergestellt werden kann. Im Falle einer Sanierung ist eine voraussichtliche Besserstellung der Gläubiger eine zwingende Voraussetzung (vgl. Art. 31). Zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und vom Bund