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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a‒dquater: bei der FINMA;

b. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e: bei der ESBK;

bbis. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f: bei der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 BGS58 (interkantonale Behörde);

bter. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g: beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt);

c. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24);

d. Beraterinnen und Berater: bei den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24).

Art. 12a Regeln betreffend die Koordination der Aufsicht

1Wer als Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde untersteht und auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht dieser Behörde.

2Wer aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen ist und auch eine Beratertätigkeit ausübt, untersteht hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel der Aufsicht dieser Selbstregulierungsorganisation.

3Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe abis, die der laufenden Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation gemäss Artikel 43a FINMAG59 unterstellt sind, unterstehen in Bezug auf die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel für sämtliche Tätigkeiten der Aufsicht der einschlägigen Aufsichtsorganisation.

Art. 14 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz und Bst. a–d

1Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und Beraterinnen und Berater müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

2Sie haben Anspruch auf Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation, wenn:

a. sie durch ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellen;

b. sie einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten;

c. die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen nach Buchstabe b auch erfüllen; und

58 SR 935.51

59 SR 956.1