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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

d. die an ihnen qualifiziert Beteiligten einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.

Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz

1Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel, 1. Abschnitt, und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch:

Gliederungstitel nach Art. 17

3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater

Einfügen vor Art. 18

Art. 17a Konkretisierung der Sorgfaltspflichten

1Die Sorgfaltspflichten nach den 1. und 1b. Abschnitt des 2. Kapitels werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch:

a. die FINMA für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3;

b. den Bundesrat für Beraterinnen und Berater.

2Diese Behörden legen fest, wie die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Sie können eine Selbstregulierung anerkennen; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, 3 und 4

1Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 und über die Beraterinnen und Berater folgende Aufgaben:

d. Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente, die Erfüllung der Pflichten gemäss diesem Gesetz und die Massnahmen nach Artikel 19 durchsetzen;

3 und 4Aufgehoben

Art. 18a Wahrung des Berufsgeheimnisses

1Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare durchführen lassen.

2Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: