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Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 41 Seiten

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Bundesgesetz

5Die Artikel 20 und 22 gelten sinngemäss für die Meldung von Treuhandverhältnissen an das Register.

Art. 15 Eintrag ins Handelsregister

Die treuhänderisch tätigen Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter werden ins Handelsregister eingetragen.

5. Abschnitt Pflichten zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen von Trusts und Pflichten der Trustees

Art. 16

1Die oder der Trustee muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts feststellen und deren Identität überprüfen.

2Sie oder er hält folgende Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts fest:

a. den Namen und Vornamen;

b. das Geburtsdatum;

c. die Staatsangehörigkeit;

d. den Wohnsitzstaat;

e. die Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle.

3Sie oder er hält folgende Informationen über Rechtseinheiten, Personengesellschaften oder Trusts fest, die im Trust eine Funktion im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 ausüben:

a. die Firma, der Name oder die Bezeichnung;

b. den Sitz oder die Adresse;

c. die Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle;

d. den Vornamen, den Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitzstaat der natürlichen Personen, die diese Rechtseinheit, diese Personengesellschaften oder diesen Trust letztendlich kontrollieren.

3Falls die Trusturkunde Kategorien von Begünstigten bezeichnet, legt die oder der Trustee die Kriterien fest, anhand welcher die Eigenschaft als Begünstigter festgestellt werden kann.

4Die oder der Trustee muss diese Informationen dokumentieren; sie oder er muss dies in einer Weise tun, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Sie oder er muss die Informationen periodisch auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität prüfen und bei Bedarf anpassen.

5Nach Beendigung ihrer oder seiner Funktion als Trustee muss sie oder er die Informationen während fünf Jahren aufbewahren.