Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

5.2.2 Weitere Massnahmen zur Stärkung der Geldwäschereibekämpfung (Teilrevision des GwG)

Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA unterstehen und eine Tätigkeit ausüben, die die Erfüllung von Sorgfaltspflichten nach Artikel 13a BGFA erfordert, werden von den kantonalen BGFA-Aufsichtsbehörden beaufsichtigt werden. Diese Kontrolle wird in das System zur Überwachung der Pflichten nach dem BGFA integriert, dürfte aber zusätzliche Kosten für die bestehenden kantonalen Behörden verursachen, die diesen Aspekt ebenfalls in ihre Kontrollen einbeziehen müssen.

Die übrigen Massnahmen, die in der Teilrevision des GwG vorgesehen sind, werden den Kantonen oder den Gemeinden keine nennenswerten Kosten verursachen.

5.3 Wirtschaftliche Folgen

5.3.1 Neues Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

Die Gesetzesvorlage ermöglicht es der Schweiz, mit den Entwicklungen der einschlägigen Empfehlungen der FATF und des Global Forums Schritt zu halten. Eine strengere Bekämpfung der Geldwäscherei trägt zudem zur Reputation und Attraktivität des Finanzplatzes und des Wirtschaftsstandorts bei. Ausserdem wird die Wahrscheinlichkeit von wirtschaftlichen Gegenmassnahmen verringert.

Die Einführung des Registers und erweiterter Pflichten für Gesellschaften dürften – insbesondere in der Anfangsphase – zu einem gewissen Anstieg der Verwaltungslast der Unternehmen führen.

Die grössten Kosten werden bei jenen Unternehmen anfallen, die aktuell noch keine Regelung zur Identifikation und Dokumentation ihrer wirtschaftlich Berechtigten kennen und nicht von einem vereinfachten Identifikations- und Meldeverfahren profitieren können. Insbesondere der Identifikationsaufwand fällt ins Gewicht. Allerdings betrifft dies mit schätzungsweise rund 2,5 Prozent nur einen sehr kleinen Teil der insgesamt dem Transparenzgesetz unterstellten Rechtseinheiten. Die übrigen 97,5 Prozent kennen entweder bereits eine Regelung und haben entsprechend geringen Zusatzaufwand (AG, GmbH) oder werden in den meisten Fällen das vereinfachte Verfahren anwenden können (Stiftungen und Vereine), oder beides. Bei der grossen Mehrheit der AG und GmbH wird das vereinfachte Meldeverfahren via Handelsregister zur Anwendung kommen – fast alle Firmen in der Schweiz sind Mikrounternehmen oder kleine Unternehmen, mehrheitlich in Familienbesitz und mit einfachen Besitzstrukturen. Dies bedeutet, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Handelsregister eingetragen sind. Dies impliziert kleine Aufwände für eine grosse Zahl an Unternehmen und eher grössere Aufwände für eine kleine Zahl an Unternehmen.

Gemäss ersten Schätzungen im Rahmen der partiellen Regulierungsfolgenabschätzung werden für die dem Gesetz über die Transparenz juristischer Personen direkt unterstellten, meldepflichtigen juristischen Personen (rund 500 000) bei der Einführung des Gesetzes einmalige Kosten von insgesamt zwischen CHF 10 und 15 Millionen entstehen. Weiter ist für die Mitwirkungspflicht bei den wirtschaftlich berechtigten Personen und weiteren involvierten Dritten (gut eine Million) mit Kosten von insgesamt zwischen CHF 5 und 10 Millionen zu rechnen. Es handelt sich um eine grosse Zahl an Unternehmen respektive betroffenen Personen – die Kosten pro Unternehmen respektive pro betroffene Person sind entsprechend sehr tief. In den Folgejahren wird jeweils ungefähr ein Viertel der genannten Einführungskosten für Aktualisierungen anfallen.

Für die Finanzintermediäre hängt die Kosten-Nutzen-Rechnung sehr stark von der Ausgestaltung und der Qualität des Registers ab. Einerseits fallen bei der Nutzung des Registers zusätzliche Kosten durch das Discrepancy Reporting an, andererseits werden Einsparungen aufgrund einer leicht vereinfachten Erfüllung der Sorgfaltspflicht erzielt, wenn das Register