Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Neues Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Der Bundesrat räumt der Integrität des Schweizer Finanzplatzes und Wirtschaftsstandortes einen hohen Stellenwert ein. Ein leistungsfähiges System zur Bekämpfung der Finanzkriminalität ist für den guten Ruf und den nachhaltigen Erfolg eines international bedeutenden Finanzplatzes unerlässlich.1 Ein zentrales Element dieses Systems sind Normen, die eine hinreichende Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse und die effektive Kontrolle juristischer Personen und anderer Rechtspersonen gewährleisten sollen. Sie sollen den Missbrauch von Rechtsstrukturen zur Verschleierung illegaler Aktivitäten oder zur Geldwäscherei verhindern und es den zuständigen Behörden ermöglichen, die tatsächlichen Eigentümer eines Unternehmens zu identifizieren und Vermögenswerte illegalen Ursprungs effizient zurückzuverfolgen.
Juristische Personen werden weltweit in hohem Masse eingesetzt, um Vermögenswerte zum Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Steuerhinterziehung oder Korruption zu verschleiern. Der Schweizer Finanzplatz bleibt von diesem Phänomen nicht verschont, wie auch der zweite Bericht der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken2 belegt. Auch die jüngsten Herausforderungen bei der Umsetzung von internationalen Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine haben gezeigt, wie wichtig die Transparenz juristischer Personen ist, um Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz oder deren Umgehung zu verhindern. Die Risiken, die mit dem Missbrauch von Rechtsstrukturen einhergehen, wurden zudem durch die «Panama Papers» und ähnliche Vorfälle aufgezeigt.
Die Schweiz hat bereits im Jahr 2014 Massnahmen ergriffen, um die Anforderungen an die Transparenz juristischer Personen zu erhöhen.3 Bei Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) wurde die Pflicht eingeführt, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen mit einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent der Gesellschaft gemeldet werden müssen (Art. 697j und 790a des Obligationenrechts [OR]). Die Gesellschaften müssen darüber hinaus ein Verzeichnis ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen führen, die jederzeit in der Schweiz zugänglich sein muss, insbesondere für die zuständigen Behörden (Art. 697l und 790a OR).
Im Dezember 2021 stellte der Bundesrat in seinem Bericht als Antwort auf das Postulat 19.3634 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates fest, dass die derzeit geltenden Massnahmen zur Gewährleistung der Transparenz in mehreren Punkten unzureichend sind. Sie werden von einem Teil der Gesellschaften nicht wirksam umgesetzt und die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen bei Nichteinhaltung werden nicht angewandt, insbesondere weil die derzeitigen Vorschriften nicht hinreichend klar und einheitlich sind, unter anderem in Bezug auf den Begriff der zu identifizierenden wirtschaftlich berechtigten Person, oder weil sie unvollständig sind4.
1 Siehe auch den Bericht des Bundesrates vom 4. Dezember 2020 «Weltweit führend, verankert in der Schweiz: Politik für einen zukunftsfähigen Finanzplatz Schweiz».
2 Siehe den Bericht der KGGT über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz vom Oktober 2021, Ziff. 2.2.
3 Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, AS 2015 1389.
4 Siehe den Bericht des Bundesrates vom 3. Dezember 2021 als Antwort auf das Postulat 19.3634, eingereicht von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S). Siehe auch Financial Action Task Force, Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Länderbericht zur Schweiz, Dezember 2016 (Länderbericht 2016), der zu dem Schluss kommt, dass die Schweizer Regelung nur mässig wirksam ist (vgl. unmittelbares Resultat 5).