Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, gewisse Beratertätigkeiten, die als risikobehaftet gelten, den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten zu unterstellen. Der Bundesrat hat diesbezüglich bereits 2019 gesetzliche Massnahmen vorgeschlagen, die jedoch vom Parlament abgelehnt wurden (mit 107 zu 89 Stimmen).18 Er ist der Ansicht, dass diese Massnahmen nach wie vor erforderlich sind und dass sich der Handlungsbedarf seither verschärft hat.
Diese Unterstellung führt dazu, dass die betroffenen Rechtsberaterinnen und -berater und andere spezialisierter Dienstleisterinnen und Dienstleister dazu veranlasst werden, ihren Klientinnen und Klienten bei bestimmten Dienstleistungen Fragen über die an einem Geschäft beteiligten Personen und den Zweck des Geschäfts zu stellen. Durch die Pflicht, organisatorische Massnahmen zu ergreifen, einschliesslich der Durchführung von Schulungen, sollen sie für die Risiken der Geldwäscherei, der Terrorismusfinanzierung oder der Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz sensibilisiert und in die Lage versetzt werden, die von ihren Klientinnen und Klienten erhaltenen Informationen zu nutzen, um den Missbrauch ihrer Dienstleistungen zu verhindern. Zudem ist mit dieser Unterstellung eine Aufsicht verbunden. Auf diese Weise sollen die Sorgfaltspflichten die Angehörigen der Rechtsberufe davor schützen, in Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzierungsgeschäfte involviert zu werden. Eine solche Involvierung wäre nicht nur eine Bedrohung für den guten Ruf der betreffenden Berufsperson, sondern auch für den Ruf der betreffenden Kanzlei, der Berufsgruppe als Ganzes sowie des Finanzplatzes. Da die Sorgfaltspflichten dieser Gefahr entgegenwirken, liegen sie sowohl im Interesse des betroffenen Berufsstands als auch des Finanzplatzes. Das Vertrauen in einen integren Finanzplatz ist ein Grundpfeiler seines Erfolgs.
Wichtig ist festzuhalten, dass keine Berufsgruppen, sondern lediglich bestimmte Tätigkeiten neuen Sorgfaltspflichten unterstellt werden sollen. Dabei soll auch künftig keineswegs jegliche Beratungstätigkeit dem GwG unterstehen, sondern einzig die Erbringung spezifischer, aus Sicht der Finanzkriminalitätsbekämpfung risikobehafteter Dienstleistungen, die im Gesetzesentwurf abschliessend aufgezählt werden und insbesondere Immobiliengeschäfte (nicht Gegenstand der Vorlage von 2019) sowie die Gründung, die Umwandlung oder den Verkauf von Gesellschaften betreffen. Im Vergleich zur Vorlage von 2019 sollen auch Dienstleistungen für operative Gesellschaften erfasst werden.
Sofern diese risikobehafteten Tätigkeiten, bei deren Ausübung neu geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten erfüllt werden müssen, von Anwältinnen und Anwälten ausgeübt werden, ist es zudem unerlässlich, die Besonderheiten ihres Berufs zu berücksichtigen. Anwältinnen und Anwälte haben eine besondere Aufgabe innerhalb der Rechtsordnung, für deren Erfüllung das Berufsgeheimnis unverzichtbar ist. Das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte schützt nicht nur das Interesse der Klientinnen und Klienten, die sich uneingeschränkt äussern können müssen, damit eine umfassende Beurteilung ihrer Situation möglich ist, sondern liegt auch im öffentlichen Interesse, das den Schutz der Rechtsordnung und den Zugang zum Recht beinhaltet.19 Die geplante Regelung schützt daher dieses Interesse wie folgt: Die geplanten Massnahmen sind angemessen ausgerichtet und zielen nur auf ganz bestimmte Tätigkeiten ab, bei denen ein erhöhtes Geldwäschereirisiko besteht, nicht aber auf die forensischen Tätigkeiten sowie zahlreiche andere Dienstleistungen (z. B. Vertretung in Mediationsverfahren, Beratung in Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren, Beratungsleistungen zur Regulierungsvorschriften und Compliance, Beratungsleistungen zu Insolvenz und Konkurs). Sie sind ausserdem so ausgestaltet, dass das Berufsgeheimnis von Anwältinnen und Anwälten als zulässige Ausnahme von der Meldepflicht gegenüber der MROS vollständig gewahrt bleibt.
Die vorgeschlagenen Regelungen stellen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis einer wirksamen Geldwäschereibekämpfung und dem Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses dar.
18 Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes vom 26. Juni 2019, BBl 2019 5451.
19 BGE 145 II 229, E. 7.1; 144 I 147, E. 5.3.3.