Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Transaktion verschleiern sollen, wie z. B. der Aufbau von «Briefkastenfirmen» in verschiedenen Ländern.9
Die interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) hat in ihren Analysen bestätigt, dass die Tätigkeiten von Anwältinnen und Anwälten, Notarinnen und Notaren und Treuhänderinnen und Treuhändern im Zusammenhang mit der Gründung von juristischen Personen in der Schweiz zu den am stärksten durch Geldwäscherei gefährdeten Tätigkeiten gehören.10
Auf internationaler Ebene haben in jüngster Zeit mehrere Fälle («Panama Papers», «Paradise Papers», «FinCEN Files», Aufnahme mehrerer Schweizer Personen oder Unternehmen in die Sanktionsliste der USA aufgrund ihrer Unterstützung bei der Umgehung von Sanktionen usw.) die oftmals entscheidende Rolle von Anwältinnen und Anwälten oder Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberatern bei der Durchführung von Finanztransaktionen oder der Schaffung von Rechtsstrukturen zum Zweck der Geldwäscherei aufgezeigt. Die FATF ist der Auffassung, dass Dienstleistungen des Nichtfinanz-Sektors, insbesondere von Angehörigen juristischer Berufe, zu einem der Zugangswege zum Bankensektor geworden sind und dass die Regulierung bestimmter risikoreicher Tätigkeiten für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entscheidend ist («gatekeepers»).11 Bereits seit 2002 entsprechen die Richtlinie (EU) 2015/84912 und das britische Recht13 diesen Empfehlungen.
Nach schweizerischem Recht unterliegen derzeit Finanzintermediäre sowie – in geringerem Masse – Händlerinnen und Händler den Pflichten des Geldwäschereigesetzes (GwG).14 Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare und andere Fachleute im Bereich der Unternehmensberatung sind somit heute bereits den Sorgfaltspflichten des GwG unterstellt, wenn sie als Finanzintermediäre handeln, z. B. wenn sie die Vermögenswerte eines Dritten verwalten, bei deren Anlage mitwirken oder als Verwalterin oder Verwalter einer Sitzgesellschaft fungieren. Sie sind jedoch keinen Sorgfaltspflichten des GwG unterstellt, wenn sie nicht die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte Dritter erlangen oder selbst eine finanzielle Transaktion durchführen.15 So sind beispielsweise Anwältinnen und Anwälte, welche die Gründungsurkunde eines Trusts verfassen, nicht dem GwG unterstellt, ebenso wenig wie Notarinnen und Notare, welche das Einzahlungskonto für das Startkapital einer Gesellschaft eröffnen.
Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Lücke im schweizerischen System zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Die alleinige Unterstellung der Finanzintermediäre ist mit Blick auf
9 Zu den Risiken, die mit juristischen Berufen im Bereich GW/TF verbunden sind, siehe insbesondere OECD, Ending the Shell Game: Cracking down on the Professionals who enable Tax and White Collar Crimes, Februar 2021, abrufbar unter https://www.oecd.org/tax/crime/ending-the-shell-game-cracking-down-on-the-professionals-who-enable-tax-and-white-collar-crimes.htm; IBA/ABA/CCBE, A Lawyer’s Guide to Detecting and Preventing Money Laundering: A collaborative publication of the International Bar Association, the American Bar Association and the Council of Bars and Law Societies of Europe, Oktober 2014; FATF, Money Laundering and Terrorist Financing Vulnerabilities of Legal Professionals, 2013, abrufbar unter https://www.ctif-cfi.be/images/documents/English/Resources/Typologies/FATF/legalprofessionals.pdf.
10 Bericht der KGGT über die Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken vom Oktober 2021, S. 5 und 7; Bericht der KGGT zu den Geldwäschereirisiken bei juristischen Personen vom November 2017, S. 82 ff.
11 Siehe z. B. zum Ausmass der Risiken im Zusammenhang mit juristischen Berufen den FATF-Bericht «Money Laundering and Terrorist Financing Vulnerabilities of Legal Professionals, 2013» abrufbar unter https://www.ctif-cfi.be/images/documents/English/Resources/Typologies/FATF/legalprofessionals.pdf.
12 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, (ABl. L 141 vom 05.06.2015, S. 73–117.
13 Siehe insbesondere The Money Laundering, Terrorist Financing and Transfer of Funds (Information on the Payer) Regulations 2017, § 12.
14 SR 955.0
15 Zu dieser Unterscheidung siehe beispielsweise J. Ackermann/S. ZEHNDER, in Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen II, Genf/Zürich/Basel 2018, Art. 305bis StGB N 155; BSK- GwG, M. BACHELARD/M. HESS, in P. Hsu/D. Flühmann, GwG-Kommentar, 2021, Art. 2 III N 50; CR-LBA C. BOVET/J. BACHARACH, in U. Cassani/C. Bovet/K. Villard, GwG-Kommentar, Basel 2022, Art. 2 III N 245 ff.; D. GRAF, in Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 305bis N 16.