Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 11 Seiten

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überführt. Die entsprechenden Verweise müssen in dieser Bestimmung angepasst werden, damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden.

Art. 74a Klammerverweis Sachüberschrift und Abs. 2

Der Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene ist im geltenden Recht in Artikel 85 Absätze 7–8 AIG geregelt. Aus systematischen Gründen und zur besseren Lesbarkeit wurden diese Bestimmungen inhaltlich unverändert in einen neuen Artikel 85c nAIG überführt. Der Klammerverweis in der Sachüberschrift sowie der Verweis auf das AIG in Absatz 2 müssen an die neue Systematik angepasst werden. Der Verweis auf Artikel 85 Absatz 7bis AIG im zweiten Absatz kann zudem gestrichen werden, da sich dies aus dem neuen Klammerverweis ergibt.

3.2 Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)

Art. 21

Da der Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen neu in Artikel 85b nAIG geregelt und in Artikel 67a E-VZAE ausgeführt wird (vgl. Kommentar zu Art. 67a), soll der Verweis auf die Artikel 21 und 22 AsylV 1 nur noch für die Verteilung auf die Kantone gelten.

Art. 24

Die Regelungen zum Familiennachzug für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 Abs. 7 – 8 AIG) werden neu in einem separaten Artikel geregelt (Art. 85c nAIG).

Für das Verfahren verweist die geltende Bestimmung auf Artikel 74 VZAE. Neben diesem Artikel findet jedoch bereits heute auch Artikel 74a VZAE Anwendung.

Da die Ausführungsbestimmungen zum Familiennachzug abschliessend in der VZAE geregelt sind (Art. 74 und 74a VZAE), kann diese Bestimmung aufgehoben werden.

3.3 Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)

Art. 53 Bst. d

Da die Regelungen zum Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene neu in Artikel 85c nAIG enthalten sind, muss der entsprechende Verweis angepasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Gemäss der Botschaft14 zur Änderung des AIG (Ziff. 6.1 und 6.2 zu den Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) haben die Gesetzesänderungen zum Kantonswechsel keine bedeutenden finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone. Ein allfälliger Mehraufwand bei der Bearbeitung der Gesuche könnte daher im Rahmen der eingestellten Ressourcen aufgefangen werden. Mit dem vorgesehenen Abbau von Hürden bei der Integration in den Arbeitsmarkt (Art.

14 BBl 2020 7457