Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 11 Seiten

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Schutzstatus S auch bezüglich der Reisemöglichkeiten abgewartet werden. Da die Regelungen über die Auslandreisen von Schutzbedürftigen in denselben Bestimmungen wie für vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende integriert sind, können sie nicht separat in Kraft gesetzt werden.

Demnach sollen vorerst nur die Gesetzesänderungen in Kraft gesetzt werden, die keinen Bezug zu den Regelungen für Schutzbedürftige aufweisen. Dazu gehört insbesondere die Regelung, wonach vorläufig aufgenommene Personen einen Anspruch auf Kantonswechsel zur Erleichterung der Erwerbstätigkeit haben (Art. 85b nAIG). Gegenstand der vorliegenden Vorlage bilden die für die Inkraftsetzung dieser Gesetzesbestimmungen notwendigen Verordnungsanpassungen.

2 Grundzüge der Vorlage

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Verordnung vom 24. Oktober 20075 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), die Verordnung vom 11. August 19996 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie die Asylverordnung 2 vom 11. August 19997 über Finanzierungsfragen (AsylV 2).

Mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen soll insbesondere die neue Regelung über den Kantonswechsel konkretisiert werden (Art. 85b nAIG). Demnach soll in der VZAE beispielsweise präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten als nicht zumutbar gilt (Artikel 67a E-VZAE).

Der administrative Aufwand ist häufig ein Grund, weshalb Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen anstellen wollen8. Mit dem Ziel, den Zugang zur Erwerbstätigkeit administrativ zu erleichtern, werden deshalb unabhängig von der Änderung des AIG zwei weitere Anpassungen in der VZAE vorgeschlagen.

Einerseits soll die Bewilligungspflicht für eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung aufgehoben werden (Art. 31 Abs. 3 und 4 E-VZAE). Personen, die eine Härtefallbewilligung (Ausweis B) erhalten, sollen ohne vorgängige Bewilligung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

Andererseits wird bei der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eine administrative Entlastung der Arbeitgeber sowie der Anbieter von Massnahmen zur Ein- oder Wiedereingliederung vorgeschlagen. So soll die Meldepflicht für eine Erwerbstätigkeit im Rahmen behördlich kontrollierter Massnahmen von vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen aufgehoben werden, wenn diese der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung dient und einen Bruttomonatslohn von CHF 600 nicht übersteigt (Art. 85a AIG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 7 und 8 E-VZAE). Zudem sollen Personen, die Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung besuchen, generell von der Meldepflicht ausgenommen werden.

Bei den Anpassungen in der VVWAL und der AsylV 2 handelt es sich lediglich um formelle Anpassungen.

5 SR 142.201

6 SR 142.281

7 SR 142.312

8 Bericht «Verbesserung der Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen in den Arbeitsmarkt» des Beauftragten für Flüchtlinge und Wirtschaft Dr. E. Gnesa, SEM 2018