Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 11 Seiten

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ob die Person, die die häusliche Gewalt ausübt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme weiterhin erfüllt.

Zu Abs. 2 und 3

Ein Kantonswechsel wird auch bewilligt, wenn eine vorläufig aufgenommene Person in einem anderen Kanton eine unbefristete Erwerbstätigkeit ausübt oder eine berufliche Grundbildung absolviert. Neben der Unabhängigkeit von der Sozialhilfe wird (Art. 85b Abs. 3 Bst. a nAIG) vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im Wohnkanton aufgrund des Arbeitsweges oder der Arbeitszeiten unzumutbar ist (Art. 85b Abs. 3 Bst. b nAIG). Für den Kantonswechsel wird jedoch kein bestimmter Beschäftigungsgrad vorausgesetzt (z.B. von mindestens 80%). Das Einkommen muss jedoch so hoch sein, dass im neuen Kanton keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (Art. 85b Abs. 3 Bst. a nAIG).

In Absatz 2 soll durch eine nicht abschliessende Aufzählung präzisiert werden, unter welchen Umständen ein Arbeitsweg als unzumutbar gilt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg beträgt. Gemäss der Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) über zumutbare Arbeit gilt ein Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden pro Weg ebenfalls grundsätzlich als unzumutbar (Art. 16 Abs. 2 Bst. f AVIG). Zudem ist ein Arbeitsweg unzumutbar, wenn der Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar ist und die betroffene Person auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist.

In Absatz 3 wird konkretisiert, in welchen Situationen aufgrund der Arbeitszeiten ein Verbleib im bisherigen Wohnkanton als unzumutbar anzusehen ist. Auch hier handelt es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung. So ist beispielsweise von einer Unzumutbarkeit auszugehen, wenn zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind und die die betroffene Person auf den öffentlichen Verkehr angewiesen ist. Ein Verbleib im Wohnkanton kann auch unzumutbar sein, wenn die betroffene Person für kurzfristig angeordnete Arbeitseinsätze zur Verfügung stehen muss. Dies kann beispielsweise bei einem Pikettdienst der Fall sein, bei dem zum Beispiel auch während der Nacht eine Maschine repariert werden muss.

Zu Abs. 4

Für die Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit soll die künftige Situation im neuen Kanton massgebend sein. Die Beurteilung bezieht sich somit auf den Zeitpunkt des Kantonswechsels und nicht auf die Situation im bisherigen Wohnsitzkanton.

Zu Abs. 5

Im AIG werden diejenigen Fälle aufgeführt, in denen ein Anspruch auf Kantonswechsel besteht (Art. 85b nAIG). Ein Kantonswechsel aus anderen Gründen ist ausgeschlossen. Sind jedoch beide Kantone mit dem Wechsel einverstanden, kann das SEM die ursprünglich erfolgte Zuteilung gestützt auf den Verteilschlüssel ändern und die betroffene Person dem neuen Kanton zuteilen, ohne dass ein Anspruch darauf besteht.

Art. 74 Klammerverweis Sachüberschrift und Abs. 3

Der Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene ist im geltenden Recht in Artikel 85 Absätze 7–8 AIG geregelt. Aus systematischen Gründen und zur besseren Lesbarkeit wurden diese Bestimmungen inhaltlich unverändert in einen neuen Artikel 85c nAIG