Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 11 Seiten
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31, 65 und 67a VZAE) soll auch die Abhängigkeit von der Sozialhilfe vermindert werden. Dies wirkt sich positiv auf die Sozialhilfekosten aus.
Der neue Artikel 67a VZAE enthält die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 85b nAIG, der den Kantonswechsel für vorläufig aufgenommene Personen regelt. Da es sich dabei lediglich um Präzisierungen zur Gesetzesbestimmung handelt, führt diese Bestimmung zu keinen zusätzlichen personellen und finanziellen Auswirkungen. Die Gesuche für einen Kantonswechsel sollen wie bisher durch das SEM behandelt werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 65 Absätze 4, 7 und 8 E-VZAE führen zu einer moderaten Senkung der administrativen Aufwände bei den kantonalen Vollzugsbehörden, da einerseits die Verarbeitung und Erfassung im ZEMIS von gewissen Meldungen der Erwerbstätigkeit im Rahmen von Integrationsprogrammen entfällt. Zudem müssen keine Bewilligungen mehr erteilt werden bei der Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Härtefallbewilligung. Beim Bund sind damit keine finanziellen oder personellen Auswirkungen verbunden.
Bei den übrigen Verordnungsänderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen, welche zu keinen personellen und finanziellen Auswirkungen führen (vgl. Art. 53a, 74, 74a VZAE / Art. 21, 24 VVWAL / Art. 53 Bst. d AsylV 2).
5 Rechtliche Aspekte
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)15, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt. Bei der vorliegenden Vorlage handelt es sich grundsätzlich um die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Botschaft16 zur Änderung des AIG verwiesen (Ziff. 7 zu den Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme).
15 SR 101
16 BBl 2020 7457