Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 11 Seiten

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Übersicht

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes beschlossen. Sie umfasst Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen bei der vorläufigen Aufnahme (20.063, nAIG, BBl 2021 2999). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2022 unbenutzt abgelaufen. Das Ziel ist es, die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen in den Arbeitsmarkt durch eine Erleichterung des Kantonswechsels zu fördern. Zudem wurden neue Regelungen für Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden geschaffen.

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 die erstmalige Anwendung des Schutzstatus S für Personen beschlossen, die wegen den Kampfhandlungen in der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine können sich während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten. Der Bundesrat hat daher gleichzeitig mit der Einführung des Schutzstatus S eine Verordnungsänderung beschlossen, wonach Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren dürfen. Dies entspricht auch der Regelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine in der EU. Die Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 sieht demgegenüber vor, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, grundsätzlich nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen dürfen. Ausnahmen sind jedoch möglich (Art. 59d Abs. 2 und Art. 59e Abs. 3 nAIG). Damit besteht ein Widerspruch zwischen der Änderung des AIG und der geltenden Regelung für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine. Diese besondere Situation war zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetzesänderung im Dezember 2021 nicht vorauszusehen. Die bestehenden Reisemöglichkeiten von Personen aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz sollen aufgrund der Visumsbefreiung für Personen mit einem biometrischen Pass der Ukraine bis auf weiteres beibehalten werden. Deshalb sollen die Änderungen des AIG schrittweise in Kraft treten. In einem ersten Schritt soll die Regelung über den erleichterten Kantonswechsel (Art. 85b nAIG) in Kraft gesetzt werden. Die beschlossenen neuen Regelungen über die Auslandreisen sollen demgegenüber vorderhand nicht in Kraft treten. Hier sollen die Erfahrungen mit dem bestehenden Schutzstatus S auch bezüglich der Reisemöglichkeiten abgewartet werden.

Im Rahmen dieser Vorlage sollen die für die teilweise Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen notwendigen Verordnungsanpassungen vorgenommen werden. So sollen insbesondere die Voraussetzungen für den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert werden. Der Kantonswechsel von Personen mit Schutzstatus S ist nicht Gegenstand der Änderung des AIG und daher auch nicht der vorgeschlagenen Verordnungsänderungen.

Zudem werden zwei weitere Verordnungsänderungen zur Erleichterung des Zugangs zur Erwerbstätigkeit vorgeschlagen. Wird eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt, soll keine zusätzliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sein. Zudem wird bei bestimmten Massnahmen zur beruflichen Eingliederung eine Ausnahme von der Meldepflicht der Erwerbstätigkeit vorgeschlagen.