Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 11 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Art. 31 Abs. 3 und 4
Die Absätze 3 und 4 regeln die Bewilligung der Ausübung einer unselbstständigen bzw. selbstständigen Erwerbstätigkeit für Personen, die aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben (beispielsweise vorläufig Aufgenommene oder Opfer häuslicher Gewalt).
Am 1. Januar 2019 wurde die Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen durch eine einfache Meldepflicht ersetzt. Seither bestehen für Personen mit Härtefallbewilligung (Aufenthaltsbewilligung) höhere administrative Hürden für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, da sie weiterhin eine Bewilligung benötigen. Zudem gelten Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, sowie vorläufig Aufgenommene als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 21 Abs. 2 Bst. c und d AIG).
Dies kann zu widersprüchlichen Situation führen, da vorläufig Aufgenommene nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen neu eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigen, auch wenn sie vorher nur einer einfachen Meldepflicht unterstanden. Härtefallbewilligungen werden zum weitaus grössten Teil an vorläufig Aufgenommene erteilt.
Um diese Widersprüche zu beseitigen, soll die Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus schwerwiegenden persönlichen Gründen generell aufgehoben werden. Die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen wie die finanziellen Verhältnisse und die Integrationskriterien sollen jedoch weiterhin geprüft werden (Art. 31 Abs. 1 VZAE).
Die grosse Mehrheit der Personen mit einer Härtefallregelung befindet sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz. Sie besitzen daher die notwendigen Kenntnisse, um sich ohne behördliche Kontrolle auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden.
Art. 53a
Die geltende Regelung hält fest, dass für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, welche an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, die im Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen gelten. Sie soll materiell unverändert übernommen werden. Zur Präzisierung soll jedoch der Klammerverweis in der Sachüberschrift mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG (vorläufig Aufgenommene) sowie Artikel 75 Absatz 4 AsylG (Schutzbedürftige) ergänzt werden. Zudem wird neu auf den Absatz 4 von Artikel 43 AsylG verwiesen (Asylsuchende).
Art. 65 Abs. 4, 7 (neu) und 8 (neu)
Vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge werden wie andere Stellensuchende bei der Integration in den Arbeitsmarkt eng begleitet. Im Integrationsbereich entspricht dies den Zielsetzungen der Integrationsagenda Schweiz, deren Eckpunkte in Artikel 14a der Verordnung über die Integration von