Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Die vorgeschlagene Änderung wird Auswirkungen auf die Statistik über die Erwerbsquote von Personen aus dem Asylbereich haben. Sie wird mittels der im ZEMIS eingetragenen aktiven Erwerbe ermittelt. Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Eintragung der gemeldeten Erwerbstätigkeiten im ZEMIS. Durch die Aufhebung der Meldepflicht bei Personen, die an Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung teilnehmen, müssen die entsprechenden Tätigkeiten den kantonalen Behörden nicht mehr gemeldet werden und sie werden daher auch nicht mehr als Erwerbstätigkeiten im ZEMIS erfasst. Gemäss statistischen Schätzungen führt die Aufhebung der Meldepflicht bei diesen Personen mit Einsätzen im ersten Arbeitsmarkt zu einer Reduktion der Erwerbsquote von rund 5% (bei einer durchschnittlichen Erwerbsquote von 50%). Diese Personen bewegen sich jedoch noch nicht selbstständig auf dem Arbeitsmarkt und deren Anrechnungen an die Erwerbsquote ist vor dem Ziel der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt und der Ablösung von der Sozialhilfe grundsätzlich verfrüht.

Es gilt auch zu beachten, dass bei der Umsetzung von Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung die Erreichung der Ziele der Integrationsagenda Schweiz im Vordergrund steht. Demnach soll zum einen die Hälfte der erwachsenen Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen nach sieben Jahren nachhaltig im Arbeitsmarkt integriert sein und zum anderen zwei Drittel der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen zwischen 16 und 25 Jahren fünf Jahre nach Einreise in eine berufliche Grundbildung einsteigen. Die entsprechende Zielerreichung wird im Rahmen des Monitorings Integrationsagenda Schweiz überprüft. Für diese Überprüfung ist der Eintrag im ZEMIS von Einsätzen mit einem Bruttomonatslohn von 600 Franken und tiefer im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung nicht notwendig, da hier die nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe im Zentrum steht.

Zu Abs. 8 (neu)

Behörden können eine Meldung selber vornehmen, falls sie Massnahmen zur beruflichen Ein- und Wiedereingliederung direkt umsetzen. Dies ist insbesondere bei den Durchführungsstellen der IV der Fall, kann jedoch auch auf andere Behördenstellen zutreffen.

Art. 67a Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen

Die Gründe für einen Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen werden in Artikel 85b Absätze 2 und 3 nAIG abschliessend aufgeführt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, besteht neu ein Anspruch auf den Kantonswechsel. Die Ausführungsbestimmungen zum Kantonswechsel sollen neu in der VZAE geregelt werden. Bisher wird für den Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen in Artikel 21 VVWAL auf Artikel 22 Absatz 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 199913 (AsylV

1) verwiesen, welcher den Kantonswechsel von Asylsuchenden regelt.

Zu Abs. 1

Bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Gesundheit einer vorläufig aufgenommenen Person oder anderer Personen besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel (Art. 85b Abs. 2 Bst. b nAIG). Als Beispiel dafür soll die Gefährdung der Gesundheit bei schwerer häuslicher Gewalt erwähnt werden. Ein Anspruch besteht demnach, wenn die damit verbundene räumliche Distanz zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist. Es wird zudem geprüft,

13 SR 142.311