Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 12 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

3.4. Einsatz von Software zum Erheben der Personendaten (Art. 10d E-AsylV 3)

Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD)

Parteien: SP und SVP haben keine Bemerkungen dazu.

Weitere interessierte Kreise: SGB begrüsst grundsätzlich, dass das SEM mithilfe von Softwareeinsatz verhindern will, dass zu viele sensible Daten der betroffenen Personen erhoben werden. Gleichzeitig sei es in der Praxis sehr unwahrscheinlich, dass dies ausreichend verhindert werden könne. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fordern eine Zertifizierung der Software durch eine unabhängige Stelle, wie dies nach Artikel 13 DSG möglich sei (u. a. AI.ch, AvenirSocial, CSP, SFH, Sosf, SRK). Es solle zudem präziser definiert werden, unter welchen Bedingungen eine Software eingesetzt werde und anhand welcher Kriterien eine Erhebung von Daten mittels Software erfolgen solle. Zudem sei zu erläutern, was unter der Einhaltung eines «forensischen Standards» konkret zu verstehen sei (u. a. AvenirSocial, AlgorithmWatch, Digitale Gesellschaft Schweiz, HEKS, SFH, UNHCR). Einzelne Teilnehmende regen an, dass das SEM dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Verhaltenskodex nach Artikel 11 DSG zur Prüfung und Stellungnahme vorlegen solle (u. a. AI.ch, HEKS, SFH, SRK, UNHCR). Die Frage der Passwortschutzinformationen und deren Preisgabe durch die betroffene Person ist ein weiteres Anliegen, das in den Stellungnahmen angesprochen wird. Die Konsequenzen einer Weigerung, solche Informationen bereitzustellen, sollten ebenfalls in der Verordnung erwähnt werden (u. a. AI.ch, UNHCR).

Weitere Teilnehmende äussern Bedenken hinsichtlich der Vertraulichkeit und Datensicherheit bei der Verwendung einer Software (u. a. Sosf, Solinetz ZH). ODAGE empfiehlt, beim Einsatz von Auswertungssoftware mithilfe von Schlüsselwörtern vorzugehen, die es ermöglichen, gezielt die relevanten Daten zu erfassen und Daten auszuschliessen, die besonders sensibel sind oder die unter ein Berufsgeheimnis oder das Anwaltsgeheimnis fallen. Nach Auffassung von DJS ist nicht klar, wie bei der Auswertung der Daten sichergestellt werden soll, dass nur die relevanten Daten und zudem keine Personendaten von Drittpersonen bearbeitet werden. AsyLex fordert, dass die Erhebung der Personendaten mittels Software frühestens 24 Stunden nach erfolgten Informationen und Unterzeichnung der Empfangsbestätigung erfolgen dürfe und dass die Datenträger der betroffenen Person spätestens 24 Stunden nach Übergabe wieder ausgehändigt werden sollen. Nach Auffassung des BVGer ist nicht klar geregelt, wie vorzugehen ist, wenn die betroffene Person auf eine Teilnahme während des Einsatzes der Auswertungssoftware verzichtet.

3.5. Zwischenspeicherung der Personendaten (Art. 10e E-AsylV 3)

Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD). Der Kanton SH betont, dass die Zwischenspeicherung restriktiv zu handhaben sei und nach den geltenden Datensicherheitsvorschriften erfolgen sollte. Die Daten müssten nach ihrer Nutzung gelöscht werden, und die Auswertung sollte unmittelbar nach dem Auslesen erfolgen.

Parteien: Die SP fordert, aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Datensicherheit auf eine Zwischenspeicherung zu verzichten. Die SVP hat keine Bemerkungen dazu.

Weitere interessierte Kreise: Das BVGer schlägt vor, Artikel 10e E-AsylV 3 wie folgt zu ergänzen: «… dürfen diese nicht anderweitig bearbeitet werden.» Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende betonen, dass jegliche Datenbearbeitung, einschliesslich die Datenspeicherung, eine Datenbearbeitung darstelle und somit dem Datenschutzgesetz unterliege. Dementsprechend sollten höchstens Daten gemäss Artikel 10a E-AsylV 3 zwischengespeichert werden (u. a. Digitale Gesellschaft Schweiz, SFH, Solinetz ZH, Sosf). Sie verweisen auf die Bemerkungen der SFH zu Artikel 10d E-AsylV 3 und sprechen sich für die Anwesenheit der Rechtsvertretung aus. Zudem solle die Zwischenspeicherung zeitlich auf das absolut notwendige Minimum begrenzt und die Löschung der Daten sofort belegt und der betroffenen Person

mitgeteilt werden (u. a. AI.ch, Digitale Gesellschaft Schweiz, SFH, Solinetz ZH, Sosf). Für

einige der Vernehmlassungsteilnehmenden ist zudem unklar, wie sich die Zwischenspeicherung in den Ablauf des beschleunigten Asylverfahrens einfügt, da sie einerseits relativ am