Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 12 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Anfang des Verfahrens stattfinden soll und vorher andererseits bereits alternative, mildere Massnahmen geprüft werden müssen (u. a. Digitale Gesellschaft Schweiz, SFH, Solinetz

ZH, Sosf).

Die betroffene Person sollte während der Speicherung von ihrer Rechtsvertretung begleitet werden können, zudem werden Präzisierungen bezüglich der gespeicherten Daten gewünscht (u. a. CSP). Die Stadt Zürich fordert, dass die betroffene Person während der Speicherung ihrer Daten immer anwesend sein sollte. Das UNHCR empfiehlt klare Kriterien für die Zulässigkeit der Zwischenspeicherung und fordert, den Umgang mit Passwortschutz, Fingerabdruck- oder Gesichtserkennungssicherungen festzulegen (so u. a. AI.ch).

Da die Zwischenspeicherung in keinem Fall der Möglichkeit einer Vorratsdatenspeicherung gleichkommen sollte, wird gefordert, vollständig von der Zwischenspeicherung abzusehen. Sollte dies unumgänglich sein, solle die Verordnungsbestimmung so präzisiert werden, dass klar werde, wann eine solche Zwischenspeicherung erfolgen könne (DJS).

3.6. Direkte Sichtung und Auswertung elektronischer Datenträger (Art. 10f E-AsylV 3)

Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD).

Parteien: SP und SVP haben keine Bemerkungen dazu.

Weitere interessierte Kreise: Das BVGer stellt fest, dass Artikel 10f Absatz 2 E-AsylV 3 in Widerspruch zu Artikel 8a Absatz 7 AsylG steht und schlägt vor, Artikel 10f Absatz 2 AsylV 3 in eine «Kann-Bestimmung» umzuformulieren (analog Art. 10d Abs. 2 und Art. 10e Abs. 1 E-AsylV 3). AI.ch betont, dass Artikel 10f klare Mechanismen benötige, um den Zugriff auf irrelevante Daten (gemäss Art. 8a Abs. 2 E-AsylG) zu verhindern und eine strikte Beschränkung auf relevante Daten sicherzustellen. Mehrere Organisationen schlagen vor, dass die direkte Sichtung und Auswertung von Personendaten aus Datenträgern in Anwesenheit der betroffenen Person, einer dolmetschenden Person und der Rechtsvertretung erfolgen sollte (u. a. AsyLex, AvenirSocial, HEKS, SFH, Solinetz ZH, Sosf, SRK). Zudem sollte die asylsuchende Person auf ihr Recht auf Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung hingewiesen werden, und es sollte eine entsprechende Verfügung vor der Auswertung erlassen werden. Artikel 10i E-AsylV 3 sollte sinngemäss gelten, und nach der Auswertung sollte ein Protokoll ausgehändigt werden (AsyLex). Das UNHCR empfiehlt klare Kriterien für die direkte Sichtung und Auswertung von Personendaten. Die Aushändigung von Datenträgern zur direkten Sichtung und Auswertung sollte freiwillig erfolgen, und spezifische forensische Standards sollten definiert werden. Es sollte geklärt werden, ob die direkte Sichtung und Auswertung nur auf freiwilliger Basis erfolgen dürfe, und klare Richtlinien für den Zugriff auf Daten, die nicht der Ermittlung von Identität, Nationalität und Reiseweg dienten, sollten verankert werden.

3.7. Auswertung der elektronischen Datenträger in Abwesenheit der betroffenen Person (Art. 10g E-AsylV 3)

Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD).

Parteien: Die SP möchte die vorgeschlagene Regelung streichen. Ohne Anwesenheit der betroffenen Person und allenfalls deren Rechtsvertretung könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob und wie die Auswertung der Personendaten erfolgt sei. Die SVP hat keine Bemerkungen dazu.

Weitere interessierte Kreise: SGB lehnt die vorgeschlagene Regelung ab (ähnlich auch

AI.ch, AlgorithmWatch, AvenirSocial, AsyLex, CSP, Digitale Gesellschaft, DJS, HEKS, ODAGE, SFH, Solinetz LU, Solinetz ZH, SRK, Stadt Zürich, Sosf). SGB ist der Ansicht,

dass weder ein ausreichendes öffentliches Interesse vorhanden sei, um so einen Eingriff zu rechtfertigen, noch sei die Verhältnismässigkeit gegeben. Sosf, Solinetz LU und Solinetz ZH erachten eine Auswertung der Datenträger in Abwesenheit der Person als unzulässig, da diese die Datenhoheit habe. AI.ch verlangt eine klare Definition, in welcher Form, mit welchem Inhalt und innerhalb welcher Frist die Verzichtserklärung zu erfolgen habe. Zudem sei die Verweigerung der Teilnahme schriftlich zu dokumentieren (so auch AvenirSocial, DJS, Digitale Gesellschaft, HEKS, SFH, SRK). Schliesslich bedürfe es einer genauen Regelung zum