Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 12 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Parteien: SP und SVP haben keine Bemerkungen dazu.

Weitere interessierte Kreise: Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende verlangen die zwingende Anwesenheit der Rechtvertretung und von Dolmetschenden bei der Auswertung

von Datenträgern (u. a. AI.ch, Asylex, HEKS, SFH, Solinetz, SRK, AvenirSocial, Digitale

Gesellschaft). Die notwendigen finanziellen und zeitlichen Ressourcen für die Rechtsvertretung sollten durch das SEM gewährleistet werden (u. a. AvenirSocial, Digitale Gesellschaft, SFH, SRK). Asylex verlangt eine umfassende Anpassung dieser Bestimmung, wonach insbesondere eine Verfügung erlassen werden solle (so auch UNHCR) und eine Befreiung von der Auswertung sowie ein Versiegelungsverfahren vor dem BVGer vorgesehen werden sollten.

3.10. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen

Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD). Verschiedene Kantone beantragen, dass das SEM Weisungen zu den Abläufen der Auswertung von Datenträgern im Vollzugsprozess erlässt (u. a. BE, BL, TG). Einzelne Kantone bezweifeln die Wirkung der vorgesehen Auswertung von Datenträgern im Vollzugsbereich, da eine direkte Auswertung durch die Kantone nicht vorgesehen sei und eine Weigerung der betroffenen Person keine oder nur sehr geringfügige Auswirkungen für sie nach sich ziehe (u. a. Kantone NW, OW, SO).

Parteien: SP und SVP haben keine Bemerkungen dazu.

Weitere interessierte Kreise: Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, dass die Auswertung von Datenträgern im Vollzug nur als «ultima ratio» vorgesehen sein solle und ausschliesslich zweckgebunden sei, soweit die notwendigen Informationen nicht aufgrund des Asylverfahrens bereits erhoben wurden oder durch mildere Massnahmen erhoben

werden können (u. a. AI.ch, AlgorithmWatch, AvenirSocial, Digitale Gesellschaft, HEKS,

SFH, SRK). Das UNHCR regt eine Präzisierung an, wonach das SEM ausschliesslich zur Identitätsfeststellung (Angaben zur Person) Personendaten aus elektronischen Datenträgern auswerten darf; ausserdem sei zu präzisieren, was unter «zumutbarem Aufwand» im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 nAsylG zu verstehen sei.

4. Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 20051 über das Vernehmlassungsverfahren sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2023 zugänglich.

1 SR 172.061