Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 12 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

1. Allgemeines

Zur Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) betreffend die Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (BBl 2021 2317) sind die Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3; SR 142.314) und die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) anzupassen. Die AsylV 3 muss bestimmen, welche Personendaten auf den in Frage kommenden Datenträgern von Asylsuchenden und von Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid durch das SEM ausgewertet werden dürfen. Zudem müssen die für die Auswertung zuständigen Einheiten bzw. Mitarbeitenden des SEM bezeichnet und das Verfahren zur Auswertung der elektronischen Datenträger geregelt werden. Es sind auch Anpassungen betreffend die Zwischenspeicherung der Personendaten und den Einsatz von Softwarelösungen zur Erhebung von Personendaten erforderlich. Des Weiteren besteht Regelbedarf hinsichtlich der notwendigen Informationen an die betroffenen Personen und zur Verhältnismässigkeitsprüfung. Schliesslich sind in der VVWAL die Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen des SEM bei Personen aus dem Asylbereich mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid um die Auswertung elektronischer Datenträger zu ergänzen. Diese Verordnungsänderungen bildeten Gegenstand der Vernehmlassung.

Das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der AsylV 3 und der VVWAL (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) dauerte vom 10. März bis zum 19. Juni 2023.

Insgesamt sind 48 Stellungnahmen eingegangen. Stellung genommen haben 25 Kantone, zwei politische Parteien (SP, SVP), der Schweizerische Gewerbeverband (sgv), der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB), das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), die Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden (VKM) sowie 17 weitere interessierte Kreise. Sieben eingeladene Vernehmlassungsteilnehmende haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

Bei der Auswertung der Stellungnahmen wurde wie folgt vorgegangen: Haben die Vernehmlassungsadressaten eine Stellungnahme eingereicht, sich aber nicht zu allen Änderungsvorschlägen geäussert, wird dies bei den entsprechenden Vorschlägen grundsätzlich als Zustimmung gewertet. Wurde keine Stellungnahme eingereicht, wird dies unter dem Verzeichnis der Eingaben entsprechend aufgeführt (auf eine Stellungnahme verzichtet). Wurde von einem Vernehmlassungsadressaten gewünscht, dass bei nicht kommentierten Vorschlägen nicht auf Zustimmung oder Ablehnung geschlossen wird, wird dies entsprechend berücksichtigt.

Beim vorliegenden Bericht handelt es sich um eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Diese werden zunächst allgemein (Ziff. 2) und dann nach Themen gegliedert (Ziff. 3) aufgeführt.

2. Zusammenfassung der Ergebnisse

Fast alle Kantone begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen und bringen nur wenige Anpassungsvorschläge ein. Einzig der Kanton VD lehnt die Vorlage ab und äussert sich nicht weiter zu den Inhalten der Vorlage. Der Kanton ZH hat keine Stellungnahme eingereicht. Von den Parteien, die eine Stellungnahme eingereicht haben, unterstützt die SVP die Vorlage und weist darauf hin, dass sie zu den im Entwurf und im erläuternden Bericht erwähnten Weisungen zur Umsetzung konsultiert werden möchte. Die SP lehnt die Vorlage ab. Sie betont, dass sie bereits die Gesetzesvorlage vollumfänglich abgelehnt habe und daher auch die Umsetzung auf Verordnungsstufe vollumfänglich ablehne. Sie bringt trotzdem verschiedene Änderungsvorschläge ein. Von den weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die VKM und der sgv die Vorlage. Das BVGer ist der Ansicht, dass sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht teilweise Fragen stellen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit, die Aufforderung zur Herausgabe von Datenträgern oder die Folgen, wenn eine betroffene Person bei der Herausgabe der Datenträger nicht kooperiert. Es schlägt vor, die Verordnung klarer zu formulieren. Privatim hat lediglich einen Präzisierungsvorschlag eingebracht und hat ansonsten keine Bemerkungen zum Entwurf geäussert. UNHCR äussert sich zwar nicht gegen die