Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 12 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
rechtlichen Gehör der betroffenen Person nach der Datenauswertung. Auch CSP möchte, dass die Gründe für das Fernbleiben oder die Verweigerung vom SEM dokumentiert werden müssen und dass dies auf Verordnungsstufe geregelt wird. Zudem müsse die rechtliche Vertretung anwesend sein können (so auch DJS). Das UNHCR empfiehlt eine Definition auf Verordnungsstufe in welcher Form, mit welchem Inhalt und innerhalb welcher Frist die Verzichtserklärung zu erfolgen hat. Der Begriff der «Verweigerung der Teilnahme» sei ebenfalls näher zu definieren. Zudem solle definiert werden, in welcher Form und innerhalb welcher Frist sich die betroffene Person nach der Datenauswertung äussern könne. AsyLex möchte in Artikel 10g E-AsylV 3 die Ergänzung anbringen, dass die Auswertung ohne Anwesenheit der betroffenen Person nur ausnahmsweise erfolgen darf. Das BVGer möchte Artikel 10g E-AsylV 3 dahingehend ergänzen, dass auch die Erhebung der Datenträger in Abwesenheit sowie die Aushändigung der Datenträger nach der Erhebung geregelt wird. Zudem sei Artikel 10g Absatz 2 E-AsylV 3 insofern missverständlich, als der Anschein erweckt werde, dass nur dann ein Äusserungsrecht gewährt werden müsse, wenn eine Auswertung in Abwesenheit durchgeführt worden sei.
3.8. Information (Art. 10h E-AsylV 3)
Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD). Die grundsätzlich zustimmenden Kantone BL und LU möchten, dass die betroffene Person erst im Rahmen der Aufforderung zur Aushändigung der Datenträger über deren Auswertung informiert wird. Damit könne verhindert werden, dass die betroffene Person vorgewarnt sei und relevante Daten auf dem Datenträger lösche. Der Kanton SH möchte, dass eine umfassende und allgemein verständliche Information zur Datenverarbeitung erfolgt, welche öffentlich gemacht werden soll. Parteien: SP und SVP haben keine Bemerkungen dazu.
Weitere interessierte Kreise: AI.ch betont, dass zwar transparent aufgelistet werde, über welche Schritte informiert werden solle, die Form der Information jedoch nicht in der Verordnung geregelt werde. Es bräuchte eine begleitende mündliche Information und die Möglichkeit für die Betroffenen, mithilfe von Dolmetschenden Rückfragen zu stellen (ähnlich in Bezug auf den Einsatz von Dolmetschenden auch AlgorithmWatch, AvenirSocial, Digitale Gesellschaft, HEKS, SFH, SRK). Die Informationspflichten sollten insbesondere erweitert werden auf das Recht auf Anwesenheit der Rechtsvertretung, die Voraussetzungen für eine Auswertung der Personendaten in Abwesenheit und das rechtliche Gehör (so u. a. auch SFH). Asy-Lex schlägt eine Ergänzung vor, wonach eine Empfangsbestätigung erstellt werden solle und die betroffene Person in einer verständlichen Sprache schriftlich zu orientieren sei (ähnlich auch UNHCR). Des Weiteren solle die betroffene Person zusätzlich bei ihrer Ankunft in einer für sie verständlichen Sprache über ihr Anwesenheitsrecht und dasjenige ihrer Rechtsvertretung, über ihr Verweigerungsrecht und die Einschränkung oder Aufschiebung der Auswertung informiert werden. Das UNHCR regt zudem an, die Informationspflichten um die Voraussetzungen für eine Auswertung in Abwesenheit, das Äusserungsrecht nach Artikel 10g Absatz 2 E-AsylV 3 sowie um eine Informationspflicht von Dritten (Art. 19 DSG) zu erweitern, wenn deren Daten von der Auswertung mitumfasst sind. Das BVGer ist der Auffassung, dass sich die Regelung von Artikel 10h VE-AsylV 3 auf den zweiten Absatz beschränken liesse. Eine allgemeine Informationspflicht ergebe sich bereits aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen bzw. aus Artikel 26 Absatz 3 AsylG. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die Aufforderung zur Aushändigung in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen müsse. Aus Sicht des BVGer sei zu erwarten, dass gestützt auf Artikel 25a VwVG Beschwerde erhoben werden könne. Auch die Folgen der Nichtmitwirkung gingen nicht klar aus der Verordnung hervor. Die Stadt Zürich möchte, dass auf Verordnungsstufe präzisiert wird, dass die Art der Information adäquat und zielgruppengerecht erfolgt.
3.9. Rechtsschutz im Rahmen der Auswertung der elektronischen Datenträger (Art. 10i E-AsylV 3)
Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD).