Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 12 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

3.2. Zugriffsrechte auf Personendaten aus elektronischen Datenträgern (Art. 10b E-AsylV 3)

Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD). NW bedauert, dass eine Datenauswertung durch spezialisierte kantonale Behörden (z. B. Kantonspolizei) nicht möglich sei.

Parteien: Die SVP hat keine Bemerkungen dazu. Nach Ansicht der SP sollen nur Mitarbeitende des SEM, die datenschutzrechtlich geschult wurden, auf Personendaten zugreifen dürfen. Die Bestimmung sei in diesem Sinn zu ergänzen.

Weitere interessierte Kreise: AI.ch, CSP und SFH (analog: AvenirSocial, SRK, Digitale

Gesellschaft, HEKS, Solinetz LU, Solinetz ZH, Sosf), UNHCR und SGB erachten den Personenkreis, der Zugriff auf Personendaten hat, als zu weit gefasst. Der Zugriff auf die Daten müsse in zeitlicher Hinsicht beschränkt werden und dürfe nur erfolgen, wenn er für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe unbedingt notwendig sei. Eine Regelung auf Weisungsstufe sei nicht ausreichend (in diesem Sinn auch DJS, teilweise auch UNHCR). Nach Ansicht von CSP und ODAGE soll nur eine unabhängige Einheit des SEM eine Vortriage der Daten vornehmen, da die Datenkontrolle durch eine unabhängige Stelle oder ein unabhängiges Gericht nicht im Gesetz verankert sei.

3.3. Prüfung der Verhältnismässigkeit (Art. 10c E-AsylV 3)

Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD). Für GE sind Geburtsurkunden und Führerscheine unglückliche Beispiele, denn diese Dokumente seien keine Ausweispapiere, welche die Identität einer Person nachweisen. SH schlägt vor, eine Ultima-Ratio-Klausel aufzunehmen, um eine systematische Verhältnismässigkeitsprüfung und allenfalls die Anwendung milderer Mittel zu gewährleisten.

Parteien: Die SVP hat keine Bemerkungen dazu. Nach Ansicht der SP kann das Kriterium der Verhältnismässigkeit nicht abschliessend in einer Weisung geregelt werden, da die Verhältnismässigkeit von Fall zu Fall geprüft werde.

Weitere interessierte Kreise: AI.ch, AlgorithmWatch, AsyLex, CSP, DJS, UNHCR und

SFH (analog: AvenirSocial, SRK, Digitale Gesellschaft, HEKS, Stadt Zürich) sind der Ansicht, dass die Verhältnismässigkeit vor jeder Bearbeitung von Personendaten geprüft werden soll. Sie schlagen vor, dass vor einer Sichtung, Zwischenspeicherung oder Auswertung von Personendaten andere geeignete Massnahmen nach Artikel 26 Absätze 2 und 3 AsylG ausgeschöpft werden müssen. Nach Ansicht von SFH (analog: AvenirSocial, Digitale Gesellschaft, HEKS, Solinetz LU, Solinetz ZH, Sosf) soll erwähnt werden, dass die geeigneten Massnahmen erfolgen, soweit sie einen geringeren Eingriff in die Grundrechte der asylsuchenden Person darstellen. ODAGE schlägt vor, die Datenauswertung auszuschliessen, wenn die Identität und die Nationalität der betreffenden Person mit anderen Mitteln festgestellt werden können. Ausserdem sollten besonders schützenswerte Daten erst nach einer Prüfung der anderen Datenarten ausgewertet werden. Gemäss AsyLex soll das SEM sicherstellen, dass die Asylsuchenden amtliche Dokumente in digitaler Form auf einem beliebigen elektronischen Datenträger einreichen können; somit wäre bei der Auswertung eines anderen elektronischen Datenträgers der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt. Zudem solle das SEM in einem Entscheid begründen, weshalb die Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern notwendig sei, obwohl die betroffene Person Unterlagen betreffend ihre Identität, ihre Nationalität oder ihren Reiseweg eingereicht habe. Nach Ansicht des UNHCR sollte der Umfang der «geeigneten Massnahmen» auf Verordnungsstufe geregelt werden, und die Asylsuchenden sollten die Möglichkeit haben, sich mithilfe eines Anwalts zum Entscheid über die Verhältnismässigkeit zu äussern (analog zu Art. 10g Abs. 2 E-AsylV 3). Bei Vorliegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses sollte die asylsuchende Person die Möglichkeit haben, einen Siegelungsantrag zu stellen.