Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 12 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Vorlage bringt aber verschiedene Empfehlungen ein. 16 weitere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die Vorlage ab und bringen Änderungsvorschläge ein (SGB, AI.ch, Algorith-

mWatch, AvenirSocial, AsyLex, CSP, Digitale Gesellschaft, DJS, HEKS, ODAGE, SFH, SRK, Solinetz LU, Solinetz ZH, Stadt Zürich, Sosf).

3. Vernehmlassungsergebnisse aufgegliedert nach Themen

3.1. Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern (Art. 10a E-AsylV 3)

Kantone: Die Kantone sind einverstanden (mit Ausnahme von VD). BL und SZ schlagen vor, den Ausdruck «Angaben zur Person» zu ersetzen durch «Angaben zur Identität», der eher dem Artikel 8a Absatz 1 AsylG entspreche. Gemäss BL ist der Begriff der «Bearbeitung» von Daten, der nicht unbedingt das Durchsuchen von Personendaten beinhalte, zu präzisieren. Den Daten sei ihre Relevanz nicht anzusehen, ohne von ihrem lnhalt Kenntnis zu nehmen; daher sei eine vorgängige Sichtung, oder eben eine Durchsuchung der gesamten Daten erforderlich. Der in Artikel 10a E-AsylV 3 verwendete Begriff des «Auswertens» sei nur der nächste Schritt zur Bestimmung, ob die Daten für die Feststellung der Identität oder der Nationalität der betroffenen Person verwendet werden dürften. Gemäss LU sollte der Umgang mit «Zufallsfunden» von besonders schützenswerten Daten auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Parteien: Die SVP hat keine Bemerkungen dazu. Die SP schlägt vor, den unter den Buchstaben a und b verwendeten Ausdruck «insbesondere» zu löschen, damit die Aufzählung der möglichen auszuwertenden Datensätze abschliessend sei und so Rechtssicherheit gewährleistet werde.

Weitere interessierte Kreise: Das UNHCR wünscht, dass klar definiert wird, welche Datensätze, die Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg geben, ausgewertet werden dürfen. So werde eine strikte Beschränkung auf relevante und notwendige Daten sichergestellt (in diesem Sinn auch SGB). Dies wäre beispielsweise möglich durch eine Begrenzung auf jene Kategorien von Daten, die für die Erfüllung der Aufgabe unverzichtbar seien. ODAGE und Privatim wünschen eine Änderung in dem von BL und SZ vorgeschlagenen Sinn.

AI.ch, AsyLex, AlgorithmWatch, CSP, DJS und SFH (analog: AvenirSocial, SRK, Digitale

Gesellschaft, HEKS, Solinetz LU, Solinetz ZH, Sosf) wünschen eine abschliessende Auflistung der Daten und den Ausschluss von Ton- und Bildaufnahmen. Sie gehen davon aus, dass solche Dateien für das Asylverfahren nicht relevant seien und dass sie Daten von Dritten enthalten könnten. Das BVGer ist kritisch in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 8a Absatz 2 nAsylG, da die in einer Datei enthaltenen Daten von Dritten zum Zeitpunkt der Datenerhebung bereits bearbeitet werden. AsyLex schlägt vor, dass erhobene Personendaten, die nicht in Zusammenhang mit der Identität, der Nationalität oder dem Reiseweg der betroffenen Person stehen, unverzüglich gelöscht werden, damit der Umgang mit Zufallsfunden geregelt sei. Ebenso solle die Wahrung des Amtsgeheimnisses und der Berufsgeheimnisse sowie der Verkehr der betroffenen Personen mit ihrer Rechtsvertretung und -beratung erwähnt werden (in diesem Sinn auch CSP und ODAGE). Zudem sollten Asylsuchende die Möglichkeit haben, die Sichtung, Zwischenspeicherung oder Auswertung von Daten zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, wenn ein Gesetz dies vorsehe, um insbesondere ein Amts- oder Berufsgeheimnis zu schützen, oder wenn dies aufgrund überwiegender Interessen erforderlich sei.

AI.ch, AlgorithmWatch, CSP und SFH (analog: AvenirSocial, SRK, Digitale Gesellschaft,

HEKS, Solinetz LU, Solinetz ZH, Sosf) fordern, dass ein Reglement zur Datenbearbeitung gemäss Artikel 8 nDSG in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSV vorgesehen werde, sobald eine automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten möglich sei (allenfalls Präzisierung in der Verordnung). Da dieses Reglement als Anweisung diene, wie mit den automatisiert ausgewerteten Daten umzugehen sei, müsse es vor Vornahme der ersten Auswertung des SEM vorliegen. Das UNHCR wünscht, dass das Verfahren zur Verarbeitung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten in der Bestimmung konkretisiert wird.