Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 riefen die Verbundpartner der Berufsbildung1 dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die bereits bekannte Problematik bei den Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt («Brückenangebote») beim Vorliegen von gefährlichen Arbeiten gemäss Artikel 4 der Verordnung 5 vom 28. September 20072 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) in Erinnerung.
Aktuell dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur im Rahmen einer beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten ausführen. In Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie Praktika im Rahmen von Brückenangeboten, Vorlehren, Integrationsvorlehren, INSOS-Ausbildungen und Schnupperlehren sind gefährliche Arbeiten nicht erlaubt, wenn die Tätigkeit unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 (ArG) fällt. In der Praxis besteht aber das Bedürfnis, dass Jugendliche ab 15 Jahren auch in diesen Angeboten teilweise gefährliche Arbeiten ausführen dürfen.
Am 5. April 2022 fand unter Leitung des SECO eine Diskussionsrunde mit den Verbundpartnern der Berufsbildung sowie mit Vertretern des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), des Staatssekretariats für Migration (SEM), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) sowie der Arbeitslosenversicherung (Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung des SECO) statt.
Die Sitzungsteilnehmenden waren sich einig, dass gefährliche Arbeiten in bestimmten Angeboten ausserhalb der beruflichen Grundbildung notwendig sind, der Jugendarbeitsschutz aber nicht ausser Kraft gesetzt werden darf. Ihrer Meinung nach braucht es Rechtssicherheit und somit eine explizite Regelung für Programme zur Vorbereitung auf den Eintritt in eine berufliche Grundbildung und in den Arbeitsmarkt.
2 Vorverfahren und Konsultationen
Im Anschluss an die Sitzung mit den Verbundpartnern und Bundesämtern wurde gestützt auf den Inhalt der Diskussion ein Artikelentwurf erarbeitet und den Sitzungsteilnehmenden zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser sah vor, dass die Betriebe zwingend über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen, damit sie Jugendliche ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten beschäftigen dürfen. Das SEM sowie das BSV beantragten, eine Übergangslösung für Betriebe vorzusehen, die noch über keine Bildungsbewilligung verfügen. Auch die Verbundpartner der Berufsbildung waren der Ansicht, dass der vorgeschlagene Ansatz in diesem Punkt zu restriktiv sei, da es Betriebe gäbe, welche Brückenangebote anbieten, jedoch über keine Bildungsbewilligung verfügten und aus diversen Gründen auch keine solche erhalten könnten. Daher solle grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, dass die Kantone gefährliche Arbeiten bewilligen können.
1Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK), Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
Schweizerischer Arbeitgeberverband (SAV), Schweizerischer Gewerbeverband (sgv), Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse