Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 10 Seiten

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Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten werden in Artikel 4 Absatz 2 ArGV 5 definiert. Demnach gelten alle Arbeiten als gefährlich, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Die Definition gefährlicher Arbeiten ist aus dem Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)5 sowie aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes6 übernommen worden.

Gemäss Artikel 4 Absatz 3 ArGV 5 legt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) fest, welche Arbeiten nach der Erfahrung und dem Stand der Technik als gefährlich gelten (siehe Verordnung des WBF vom 12. Januar 20227 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche). Im Vergleich zu Erwachsenen ist bei Jugendlichen mangels Erfahrung oder Ausbildung das Bewusstsein für Gefahren und die Fähigkeit, sich vor ihnen zu schützen, weniger ausgeprägt.

3.3.2 Absatz 1 – Grundsatz Bildungsbewilligung

Gefährliche Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren sollen ausserhalb der beruflichen Grundbildung grundsätzlich nur möglich sein, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebotes zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 BBG erfolgt. Für Jugendliche, die jünger als 15 Jahre alt sind, bleiben gefährliche Arbeiten verboten.

Eidgenössische oder kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung sind beispielsweise Motivationssemester (SEMO), die durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden und sich an arbeitslose Jugendliche ohne Anschlusslösung für eine zertifizierende Ausbildung auf Sekundarstufe II richten. Daneben fallen auch Integrationsangebote der Sozialhilfe oder Massnahmen der Invalidenversicherung (wie Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) und Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 – 18d IVG)). Weiter gehören dazu namentlich berufsvorbereitende Angebote für junge Migranten und Migrantinnen (u.a. Integrationsvorlehren). Als Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten ferner vom Kanton initiierte praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen (siehe Art. 7 der Verordnung vom 19. November 20038 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) i. V. m. Art. 12 BBG).

Für andere Tätigkeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung (z. B. Schnupperlehren), die unter den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen, sind und bleiben gefährliche Arbeiten für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Es ist unbestritten, dass die Schnupperlehre eine sehr sinnvolle und allerseits geschätzte Möglichkeit ist, die Motivation, das Interesse und das Hineinpassen eines jungen Menschen in einen bestimmten Betrieb konkret zu erleben. Gleichzeitig gibt es keinen

5 SR 0.822.728.2

6 SR 0.107

7 SR 822.115.2

8 SR 412.101